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=== § 47 Gruppenzugehörigkeit ===
(1)[[law:sgb_4:47#abs_1_1|1]] Zur Gruppe der Versicherten gehören
1. bei den Krankenkassen deren Mitglieder sowie die Mitglieder der
jeweils zugehörigen Pflegekasse,
2. bei den Trägern der Unfallversicherung die versicherten Personen, die
regelmäßig mindestens zwanzig Stunden im Monat eine die Versicherung
begründende Tätigkeit ausüben, und die Rentenbezieher, die der Gruppe
der Versicherten unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der versicherten
Tätigkeit angehört haben,
3. bei den Trägern der Rentenversicherung diejenigen versicherten
Personen, die eine Versicherungsnummer erhalten oder beantragt haben,
und die Rentenbezieher.
(2)[[law:sgb_4:47#abs_2_1|1]] Zur Gruppe der Arbeitgeber gehören
1. die Personen, die regelmäßig mindestens einen beim Versicherungsträger
versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen; dies gilt nicht
für Personen, die bei demselben Versicherungsträger zur Gruppe der
Versicherten gehören und nur einen Arbeitnehmer im Haushalt
beschäftigen,
2. bei den Trägern der Unfallversicherung auch die versicherten
Selbständigen und ihre versicherten Ehegatten oder Lebenspartner,
soweit Absatz 3 nichts Abweichendes bestimmt, und die Rentenbezieher,
die der Gruppe der Arbeitgeber unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der
versicherten Tätigkeit angehört haben,
3. bei den Feuerwehr-Unfallkassen auch die Gemeinden und die
Gemeindeverbände.
(3)[[law:sgb_4:47#abs_3_1|1]] Zur Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte gehören bei
der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
1. die versicherten Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte und ihre
versicherten Ehegatten oder Lebenspartner; dies gilt nicht für
Personen, die in den letzten zwölf Monaten sechsundzwanzig Wochen als
Arbeitnehmer in der Land- oder Forstwirtschaft unfallversichert waren,
2. die Rentenbezieher, die der Gruppe der Selbständigen ohne fremde
Arbeitskräfte unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der versicherten
Tätigkeit angehört haben.
(4)[[law:sgb_4:47#abs_4_1|1]] Wer gleichzeitig die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zu den
Gruppen der Versicherten und der Arbeitgeber oder der Selbständigen
ohne fremde Arbeitskräfte desselben Versicherungsträgers erfüllt, gilt
nur als zur Gruppe der Arbeitgeber oder der Gruppe der Selbständigen
ohne fremde Arbeitskräfte gehörig.
(5)[[law:sgb_4:47#abs_5_1|1]] Rentenbezieher im Sinne der Vorschriften über die Selbstverwaltung
ist, wer eine Rente aus eigener Versicherung von dem jeweiligen
Versicherungsträger bezieht.