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=== § 48 Vorschlagslisten ===
(1)[[law:sgb_4:48#abs_1_1|1]] Das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, haben
1. [[law:sgb_4:48#abs_1_2|2]]Gewerkschaften sowie andere selbständige Arbeitnehmervereinigungen mit
sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung (sonstige
Arbeitnehmervereinigungen) sowie deren Verbände,
2. [[law:sgb_4:48#abs_1_3|3]]Vereinigungen von Arbeitgebern sowie deren Verbände,
3. für die Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft sowie deren Verbände
und für die Gruppe der bei den Trägern der gesetzlichen
Unfallversicherung versicherten Angehörigen der freiwilligen
Feuerwehren die Landesfeuerwehrverbände,
4. [[law:sgb_4:48#abs_1_4|4]]Versicherte, Selbständige ohne fremde Arbeitskräfte und Arbeitgeber
(freie Listen).
[[law:sgb_4:48#abs_1_5|5]]Verbände der vorschlagsberechtigten Organisationen haben nur dann das
Recht, Vorschlagslisten einzureichen, wenn alle oder mindestens drei
ihrer vorschlagsberechtigten Mitgliedsorganisationen darauf
verzichten, eine Vorschlagsliste einzureichen.
(2)[[law:sgb_4:48#abs_2_1|1]] Vorschlagslisten der Versicherten und der Selbständigen ohne
fremde Arbeitskräfte müssen bei einem Versicherungsträger mit
// // bis zu
* 10 000
Versicherten von
* 10 Personen,
// // 10 001 bis
* 50 000
Versicherten von
* 25 Personen,
// // 50 001 bis
* 100 000
Versicherten von
* 50 Personen,
// // 100 001 bis
* 500 000
Versicherten von
* 100 Personen,
// // 500 001 bis
* 3 000 000
Versicherten von
* 300 Personen,
// // mehr als
* 3 000 000
Versicherten von
* 1 000 Personen
unterzeichnet sein. [[law:sgb_4:48#abs_2_2|2]]Für die in Satz 1 genannte Anzahl von Versicherten
ist der 31. [[law:sgb_4:48#abs_2_3|3]]Dezember des zweiten Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr
der Wahlausschreibung maßgebend.
(3)[[law:sgb_4:48#abs_3_1|1]] Berechtigt zur Unterzeichnung einer Vorschlagsliste nach Absatz 2
sind Personen, die am Tag der Wahlausschreibung die Voraussetzungen
des Wahlrechts nach § 50 oder der Wählbarkeit nach § 51 Absatz 1 Satz
2 erfüllen. [[law:sgb_4:48#abs_3_2|2]]Von der nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Anzahl der
Unterzeichner dürfen höchstens fünfundzwanzig vom Hundert dem
Personenkreis angehören, der nach § 51 Absatz 6 Nummer 5 und 6 nicht
wählbar ist.
(4)[[law:sgb_4:48#abs_4_1|1]] Die Absätze 2 und 3 gelten für Vorschlagslisten der in Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 genannten Arbeitnehmervereinigungen sowie deren
Verbände entsprechend. [[law:sgb_4:48#abs_4_2|2]]Das gilt nicht, wenn diese
1. seit der vorangegangenen Wahl mit mindestens einem Vertreter
ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten sind oder
2. bei der vorangegangenen Wahl einer Gemeinschaftsliste angehörten und
mindestens ein Vertreter dieser Gemeinschaftsliste seitdem
ununterbrochen der Vertreterversammlung angehört oder
3. bei der vorangegangenen Wahl eine Vorschlagsliste eingereicht oder
einer Gemeinschaftsliste angehört hatten und nur deshalb nicht mit
mindestens einem Vertreter ununterbrochen der Vertreterversammlung
angehören, weil der oder die Vertreter nach einer Vereinigung nicht
als Mitglied berufen worden waren.
[[law:sgb_4:48#abs_4_3|3]]Schließen sich zwei oder mehrere Arbeitnehmervereinigungen zu einer
neuen Arbeitnehmervereinigung zusammen, gelten die Absätze 2 und 3
nicht, wenn seit der letzten Wahl auch nur eine der bisherigen
Arbeitnehmervereinigungen ununterbrochen in der Vertreterversammlung
vertreten war.
(5)[[law:sgb_4:48#abs_5_1|1]] Für Vorschlagslisten der Arbeitgeber gelten die Absätze 2 und 3,
für Vorschlagslisten von Arbeitgebervereinigungen sowie deren Verbände
Absatz 4 entsprechend. [[law:sgb_4:48#abs_5_2|2]]Die Unterzeichner einer Vorschlagsliste müssen
zusammen über die den Mindestzahlen entsprechende Stimmenzahl (§ 49
Absatz 2) verfügen.
(6)[[law:sgb_4:48#abs_6_1|1]] Die Vorschlagslisten dürfen als Mitglieder der
Selbstverwaltungsorgane und deren Stellvertreter von jeweils drei
Personen nur einen Beauftragten (§ 51 Absatz 4 Satz 1) enthalten. [[law:sgb_4:48#abs_6_2|2]]Die
Reihenfolge der Stellvertreter ist so festzulegen, dass erst jeder
dritte Stellvertreter zu den Beauftragten gehört.
[[law:sgb_4:48#abs_6_3|3]](6a) (weggefallen)
(7)[[law:sgb_4:48#abs_7_1|1]] Eine Zusammenlegung mehrerer Vorschlagslisten zu einer
Vorschlagsliste ist nur bis zum Ende der Einreichungsfrist beim
Wahlausschuss zulässig. [[law:sgb_4:48#abs_7_2|2]]Eine Verbindung mehrerer Vorschlagslisten ist
zulässig. [[law:sgb_4:48#abs_7_3|3]]Verbundene Listen gelten bei der Ermittlung des
Wahlergebnisses im Verhältnis zu den übrigen Listen als eine Liste.
(8)[[law:sgb_4:48#abs_8_1|1]] Die Vorschlagsberechtigten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4
stellen die Bewerber einer Vorschlagsliste in der jeweiligen Gruppe
auf. [[law:sgb_4:48#abs_8_2|2]]Über die Bewerberaufstellung ist eine Niederschrift anzufertigen.
[[law:sgb_4:48#abs_8_3|3]]Die Niederschrift ist mit der Vorschlagsliste beim Wahlausschuss
einzureichen.
(9)[[law:sgb_4:48#abs_9_1|1]] Bei den Krankenkassen nach § 35a hat jede Vorschlagsliste
mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber zu
enthalten.
(10)[[law:sgb_4:48#abs_10_1|1]] Vorschlagslisten für die Wahlen zu den Vertreterversammlungen der
Renten- und Unfallversicherungsträger sollen jeweils für Mitglieder
und stellvertretende Mitglieder mindestens 40 Prozent weibliche und 40
Prozent männliche Bewerber enthalten. [[law:sgb_4:48#abs_10_2|2]]Die Vorschlagslisten sollen in
der Weise aufgestellt werden, dass von jeweils drei aufeinander
folgenden Listenplätzen mindestens ein Listenplatz mit einer Frau zu
besetzen ist. [[law:sgb_4:48#abs_10_3|3]]Wird die Quote nach Satz 1 oder die Verteilung nach Satz
2 nicht eingehalten, ist dies jeweils schriftlich zu begründen. [[law:sgb_4:48#abs_10_4|4]]Die
Begründung ist in die Niederschrift nach Absatz 8 Satz 2 aufzunehmen;
Absatz 8 Satz 3 gilt entsprechend.