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=== § 48a Vorschlagsrecht der Arbeitnehmervereinigungen ===
(1)[[law:sgb_4:48a#abs_1_1|1]] Arbeitnehmervereinigungen haben nur dann das Recht,
Vorschlagslisten einzureichen, wenn sie die arbeitsrechtlichen
Voraussetzungen für die Gewerkschaftseigenschaft erfüllen oder wenn
sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere
nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, der Zahl ihrer
beitragszahlenden Mitglieder, ihrer Tätigkeit und ihrem Hervortreten
in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit
und Dauerhaftigkeit ihrer sozial- oder berufspolitischen Zwecksetzung
und die Unterstützung der auf ihren Vorschlag hin gewählten
Organmitglieder und Versichertenältesten bieten. [[law:sgb_4:48a#abs_1_2|2]]Die sozial- oder
berufspolitische Tätigkeit darf sich nicht nur auf die Einreichung von
Vorschlagslisten zu den Sozialversicherungswahlen beschränken, sondern
muss auch als eigenständige Aufgabe der Arbeitnehmervereinigung die
Verwirklichung sozialer oder beruflicher Ziele für die versicherten
Arbeitnehmer oder einzelne Gruppen der versicherten Arbeitnehmer
umfassen.
(2)[[law:sgb_4:48a#abs_2_1|1]] Der Name und die Kurzbezeichnung einer Arbeitnehmervereinigung
dürfen nicht geeignet sein, einen Irrtum über Art, Umfang und
Zwecksetzung der Vereinigung herbeizuführen. [[law:sgb_4:48a#abs_2_2|2]]In der
Arbeitnehmervereinigung dürfen nur Arbeitnehmer und, wenn im Namen der
Arbeitnehmervereinigung eine bestimmte Personengruppe genannt ist, nur
dieser Personengruppe angehörende Arbeitnehmer maßgebenden Einfluss
haben.
(3)[[law:sgb_4:48a#abs_3_1|1]] Eine Arbeitnehmervereinigung, der zu mehr als fünfundzwanzig vom
Hundert Bedienstete des Versicherungsträgers angehören, in deren
Vorstand Bedienstete einen Stimmanteil von mehr als fünfundzwanzig vom
Hundert haben oder in der ihnen auf andere Weise ein nicht
unerheblicher Einfluss eingeräumt ist, ist nicht vorschlagsberechtigt.
(4)[[law:sgb_4:48a#abs_4_1|1]] Die Arbeitnehmervereinigung muss von Beginn des Kalenderjahres vor
dem Kalenderjahr der Wahlausschreibung an ständig eine Anzahl
beitragszahlender Mitglieder haben, die mindestens der nach § 48
Absatz 2 geforderten Unterschriftenzahl entspricht. [[law:sgb_4:48a#abs_4_2|2]]Das tatsächliche
Beitragsaufkommen muss die Arbeitnehmervereinigung in die Lage
versetzen, ihre Vereinstätigkeit nachhaltig auszuüben und den
Vereinszweck zu verfolgen.
(5)[[law:sgb_4:48a#abs_5_1|1]] Die Satzung der Arbeitnehmervereinigung muss Bestimmungen
enthalten über
1. [[law:sgb_4:48a#abs_5_2|2]]Name, Sitz und Zweck der Vereinigung,
2. [[law:sgb_4:48a#abs_5_3|3]]Eintritt und Austritt der Mitglieder,
3. [[law:sgb_4:48a#abs_5_4|4]]Rechte und Pflichten der Mitglieder,
4. [[law:sgb_4:48a#abs_5_5|5]]Zusammensetzung und Befugnisse des Vorstandes und der übrigen Organe,
5. [[law:sgb_4:48a#abs_5_6|6]]Voraussetzung, Form und Frist der Einberufung der
Mitgliederversammlung, Tätigkeitsbericht und Rechnungslegung durch den
Vorstand sowie Zustandekommen und Beurkundung der Beschlüsse.