[[{}law:sgb_4:48a|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:48c|→]]
=== § 48b Feststellungsverfahren ===
(1)[[law:sgb_4:48b#abs_1_1|1]] Ob eine Vereinigung als Arbeitnehmervereinigung
vorschlagsberechtigt ist, wird bei Vereinigungen, bei denen nicht eine
ununterbrochene Vertretung nach § 48 Absatz 4 vorliegt, vorab
festgestellt. [[law:sgb_4:48b#abs_1_2|2]]Der Antrag auf Feststellung ist bis zum 28. [[law:sgb_4:48b#abs_1_3|3]]Februar des
dem Wahljahr vorhergehenden Jahres beim Wahlausschuss des
Versicherungsträgers einzureichen.
(2)[[law:sgb_4:48b#abs_2_1|1]] Der Wahlausschuss kann dem Antragsteller eine Frist zur Ergänzung
seines Antrags mit ausschließender Wirkung setzen. [[law:sgb_4:48b#abs_2_2|2]]Die Entscheidung
soll innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Antragsfrist getroffen
werden.
(3)[[law:sgb_4:48b#abs_3_1|1]] Gegen die Entscheidung des Wahlausschusses können der
Antragsteller und die nach § 57 Absatz 2 anfechtungsberechtigten
Personen und Vereinigungen innerhalb von zwei Wochen Beschwerde
einlegen. [[law:sgb_4:48b#abs_3_2|2]]Für das Beschwerdeverfahren gilt Absatz 2 entsprechend.