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=== § 48c Feststellung der allgemeinen Vorschlagsberechtigung ===
(1)[[law:sgb_4:48c#abs_1_1|1]] Arbeitnehmervereinigungen, die bei allen Versicherungsträgern die
Voraussetzungen der Vorschlagsberechtigung erfüllen und glaubhaft
machen, dass sie bei mindestens fünf Versicherungsträgern
Vorschlagslisten einreichen werden, können die Feststellung ihrer
allgemeinen Vorschlagsberechtigung beim Bundeswahlbeauftragten
beantragen. [[law:sgb_4:48c#abs_1_2|2]]Die Feststellung der allgemeinen Vorschlagsberechtigung
hat die Wirkung einer Feststellung nach § 48b Absatz 1 Satz 1.
(2)[[law:sgb_4:48c#abs_2_1|1]] Der Antrag auf Feststellung ist bis zum 2. [[law:sgb_4:48c#abs_2_2|2]]Januar des dem Wahljahr
vorhergehenden Jahres zu stellen. [[law:sgb_4:48c#abs_2_3|3]]Der Bundeswahlbeauftragte darf die
allgemeine Vorschlagsberechtigung nur feststellen, wenn dies ohne
zeitaufwendige Ermittlungen möglich ist. [[law:sgb_4:48c#abs_2_4|4]]Die Entscheidung ist
spätestens bis zum 31. [[law:sgb_4:48c#abs_2_5|5]]Januar zu treffen und dem Antragsteller
unverzüglich bekannt zu geben. [[law:sgb_4:48c#abs_2_6|6]]Der Bundeswahlbeauftragte hat die Namen
der Arbeitnehmervereinigungen, deren allgemeine Vorschlagsberechtigung
festgestellt wurde, nach Ablauf der Entscheidungsfrist im
Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(3)[[law:sgb_4:48c#abs_3_1|1]] Gegen die Feststellung der allgemeinen Vorschlagsberechtigung
können die nach § 57 Absatz 2 anfechtungsberechtigten Personen und
Vereinigungen spätestens zwei Wochen nach ihrer Bekanntmachung im
Bundesanzeiger Beschwerde einlegen. [[law:sgb_4:48c#abs_3_2|2]]Für das Beschwerdeverfahren gilt §
48b Absatz 2 entsprechend. [[law:sgb_4:48c#abs_3_3|3]]Wird die Entscheidung des
Bundeswahlbeauftragten im Beschwerdeverfahren aufgehoben, gilt § 48b
mit der Maßgabe, dass der Antrag auf Feststellung innerhalb eines
Monats nach Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung zu stellen ist. [[law:sgb_4:48c#abs_3_4|4]]Die
Ablehnung der Feststellung der allgemeinen Vorschlagsberechtigung ist
unanfechtbar.