[[{}law:sgb_4:48b|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:49|→]] === § 48c Feststellung der allgemeinen Vorschlagsberechtigung === (1)[[law:sgb_4:48c#abs_1_1|1]] Arbeitnehmervereinigungen, die bei allen Versicherungsträgern die Voraussetzungen der Vorschlagsberechtigung erfüllen und glaubhaft machen, dass sie bei mindestens fünf Versicherungsträgern Vorschlagslisten einreichen werden, können die Feststellung ihrer allgemeinen Vorschlagsberechtigung beim Bundeswahlbeauftragten beantragen. [[law:sgb_4:48c#abs_1_2|2]]Die Feststellung der allgemeinen Vorschlagsberechtigung hat die Wirkung einer Feststellung nach § 48b Absatz 1 Satz 1. (2)[[law:sgb_4:48c#abs_2_1|1]] Der Antrag auf Feststellung ist bis zum 2. [[law:sgb_4:48c#abs_2_2|2]]Januar des dem Wahljahr vorhergehenden Jahres zu stellen. [[law:sgb_4:48c#abs_2_3|3]]Der Bundeswahlbeauftragte darf die allgemeine Vorschlagsberechtigung nur feststellen, wenn dies ohne zeitaufwendige Ermittlungen möglich ist. [[law:sgb_4:48c#abs_2_4|4]]Die Entscheidung ist spätestens bis zum 31. [[law:sgb_4:48c#abs_2_5|5]]Januar zu treffen und dem Antragsteller unverzüglich bekannt zu geben. [[law:sgb_4:48c#abs_2_6|6]]Der Bundeswahlbeauftragte hat die Namen der Arbeitnehmervereinigungen, deren allgemeine Vorschlagsberechtigung festgestellt wurde, nach Ablauf der Entscheidungsfrist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. (3)[[law:sgb_4:48c#abs_3_1|1]] Gegen die Feststellung der allgemeinen Vorschlagsberechtigung können die nach § 57 Absatz 2 anfechtungsberechtigten Personen und Vereinigungen spätestens zwei Wochen nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger Beschwerde einlegen. [[law:sgb_4:48c#abs_3_2|2]]Für das Beschwerdeverfahren gilt § 48b Absatz 2 entsprechend. [[law:sgb_4:48c#abs_3_3|3]]Wird die Entscheidung des Bundeswahlbeauftragten im Beschwerdeverfahren aufgehoben, gilt § 48b mit der Maßgabe, dass der Antrag auf Feststellung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung zu stellen ist. [[law:sgb_4:48c#abs_3_4|4]]Die Ablehnung der Feststellung der allgemeinen Vorschlagsberechtigung ist unanfechtbar.