[[{}law:sgb_4:48c|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:50|→]]
=== § 49 Stimmenzahl ===
(1)[[law:sgb_4:49#abs_1_1|1]] Jeder Versicherte hat eine Stimme.
(2)[[law:sgb_4:49#abs_2_1|1]] Das Stimmrecht eines Wahlberechtigten, der zur Gruppe der
Arbeitgeber gehört, bemisst sich nach der Zahl der am Stichtag für das
Wahlrecht (§ 50 Absatz 1) bei ihm beschäftigten, beim
Versicherungsträger versicherungspflichtigen und wahlberechtigten
Personen. [[law:sgb_4:49#abs_2_2|2]]Er hat bei
// // 0 bis 20 Versicherten eine Stimme,
// // 21 bis 50 Versicherten zwei Stimmen,
// // 51 bis 100 Versicherten drei Stimmen und
je weiteren 1 bis 100 Versicherten eine weitere Stimme bis zur
Höchstzahl von zwanzig Stimmen. [[law:sgb_4:49#abs_2_3|3]]Für das Stimmrecht des Arbeitgebers
bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung ist
unerheblich, bei welchem Regionalträger der gesetzlichen
Rentenversicherung die Versicherten wahlberechtigt sind.
(3)[[law:sgb_4:49#abs_3_1|1]] Bei den Gemeindeunfallversicherungsverbänden, den gemeinsamen
Unfallkassen und den Feuerwehr-Unfallkassen haben Gemeinden eine
Stimme je angefangene 1 000 Einwohner, Landkreise eine Stimme je
angefangene 10 000 Einwohner, Bezirksverbände und Landschaftsverbände
eine Stimme je angefangene 100 000 Einwohner. [[law:sgb_4:49#abs_3_2|2]]Hierbei ist die letzte
vor dem Stichtag für das Wahlrecht (§ 50 Absatz 1) von der für die
Statistik zuständigen Landesbehörde veröffentlichte und
fortgeschriebene Einwohnerzahl zugrunde zu legen.
(4)[[law:sgb_4:49#abs_4_1|1]] Die Satzung kann für Abstufung und Höchstzahl der Stimmen von den
Absätzen 2 und 3 Abweichendes bestimmen.