[[{}law:sgb_4:4|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:6|→]]
=== § 5 Einstrahlung ===
(1)[[law:sgb_4:5#abs_1_1|1]] Soweit die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die
Versicherungsberechtigung eine Beschäftigung voraussetzen, gelten sie
nicht für Personen, die im Rahmen eines außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in diesen
Geltungsbereich entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der
Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich
begrenzt ist.
(2)[[law:sgb_4:5#abs_2_1|1]] Für Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, gilt Absatz
1 entsprechend.