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=== § 50 Wahlrecht ===
(1)[[law:sgb_4:50#abs_1_1|1]] Wahlberechtigt ist, wer an dem in der Wahlausschreibung bestimmten
Tag (Stichtag für das Wahlrecht)
1. bei dem Versicherungsträger zu einer der Gruppen gehört, aus deren
Vertretern sich die Selbstverwaltungsorgane des Versicherungsträgers
zusammensetzen,
2. das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat,
3. eine Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
der Schweiz innehat oder sich gewöhnlich dort aufhält oder regelmäßig
dort beschäftigt oder tätig ist.
[[law:sgb_4:50#abs_1_2|2]]Wahlberechtigte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs haben, können in der
Renten- und Unfallversicherung an der Wahl nur teilnehmen, wenn sie in
der Zeit zwischen dem 107. und dem 37. [[law:sgb_4:50#abs_1_3|3]]Tag vor dem Wahltag bei dem
Versicherungsträger einen Antrag auf Teilnahme an der Wahl stellen. [[law:sgb_4:50#abs_1_4|4]]In
der Rentenversicherung ist ein Versicherter bei dem Träger
wahlberechtigt, der sein Versicherungskonto führt, ein Rentenbezieher
bei dem Träger, der die Rente leistet.
(2)[[law:sgb_4:50#abs_2_1|1]] Wahlberechtigt ist nicht, wer aus den in § 13 des
Bundeswahlgesetzes genannten Gründen vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
(3)[[law:sgb_4:50#abs_3_1|1]] Die Satzung kann bestimmen, dass nicht wahlberechtigt ist, wer am
Stichtag für das Wahlrecht fällige Beiträge nicht bezahlt hat.
(4)[[law:sgb_4:50#abs_4_1|1]] Anstelle eines nach den Absätzen 1 und 2 nicht wahlberechtigten
Arbeitgebers kann sein gesetzlicher Vertreter oder, wenn ein solcher
nicht vorhanden ist, ein Geschäftsführer oder bevollmächtigter
Betriebsleiter das Wahlrecht ausüben; die Absätze 1 und 2 gelten
entsprechend.