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=== § 51 Wählbarkeit ===
(1)[[law:sgb_4:51#abs_1_1|1]] Wählbar ist, wer am Tag der Wahlausschreibung (Stichtag für die
Wählbarkeit)
1. bei dem Versicherungsträger zu einer der Gruppen gehört, aus deren
Vertretern sich die Selbstverwaltungsorgane des Versicherungsträgers
zusammensetzen,
2. das Alter erreicht hat, mit dem nach § 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
die Volljährigkeit eintritt,
3. das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzt oder im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland seit mindestens sechs Jahren eine Wohnung
innehat, sich sonst gewöhnlich aufhält oder regelmäßig beschäftigt
oder tätig ist,
4. eine Wohnung in dem Bezirk des Versicherungsträgers oder in einem
nicht weiter als einhundert Kilometer von dessen Grenze entfernten Ort
im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs innehat oder sich gewöhnlich
dort aufhält oder in dem Bezirk des Versicherungsträgers regelmäßig
beschäftigt oder tätig ist.
[[law:sgb_4:51#abs_1_2|2]]In der Rentenversicherung gilt § 50 Absatz 1 Satz 3 entsprechend; wer
bei einem hiernach zuständigen Regionalträger der gesetzlichen
Rentenversicherung nach Satz 1 Nummer 4 nicht wählbar ist, ist wählbar
bei dem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung, in dessen
Zuständigkeitsbereich er seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat. [[law:sgb_4:51#abs_1_3|3]]Satz 1 Nummer 2 und 4 gilt auch in den Fällen der
Absätze 2 bis 5, Satz 1 Nummer 3 auch in den Fällen der Absätze 2, 4
und 5.
(2)[[law:sgb_4:51#abs_2_1|1]] Wählbar als Vertreter der Arbeitgeber ist auch ein gesetzlicher
Vertreter, Geschäftsführer oder bevollmächtigter Betriebsleiter eines
Arbeitgebers.
(3)[[law:sgb_4:51#abs_3_1|1]] Wählbar als Versichertenältester ist, wer versichert oder
Rentenbezieher ist und seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen
Aufenthalt in dem Versichertenältestenbezirk hat.
(4)[[law:sgb_4:51#abs_4_1|1]] Wählbar sind auch andere Personen, wenn sie als Vertreter der
Versicherten von den Gewerkschaften oder den sonstigen
Arbeitnehmervereinigungen oder deren Verbänden, als Vertreter der
Arbeitgeber von den Vereinigungen von Arbeitgebern oder deren
Verbänden, als Vertreter der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte
von den berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft oder deren
Verbänden vorgeschlagen werden (Beauftragte). [[law:sgb_4:51#abs_4_2|2]]Von der Gesamtzahl der
Mitglieder einer Gruppe in einem Selbstverwaltungsorgan darf nicht
mehr als ein Drittel zu den Beauftragten gehören; jedem
Selbstverwaltungsorgan kann jedoch ein Beauftragter je Gruppe
angehören. [[law:sgb_4:51#abs_4_3|3]]Eine Abweichung von Satz 2, die sich infolge der Vertretung
eines Organmitglieds ergibt, ist zulässig.
(5)[[law:sgb_4:51#abs_5_1|1]] Bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik
Telekommunikation sind als Vertreter der Versicherten auch Personen
wählbar, die mindestens fünf Jahre lang als Seeleute bei der
Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik
Telekommunikation versichert waren, noch in näherer Beziehung zur
Seefahrt stehen und nicht Unternehmer sind.
[[law:sgb_4:51#abs_5_2|2]](5a) Wer nach dem Stichtag für die Wählbarkeit seine
Gruppenzugehörigkeit wegen Arbeitslosigkeit verliert, verliert nicht
deshalb seine Wählbarkeit bis zum Ende der Amtsperiode.
(6)[[law:sgb_4:51#abs_6_1|1]] Wählbar ist nicht, wer
1. aus den in § 13 des Bundeswahlgesetzes genannten Gründen vom Wahlrecht
ausgeschlossen ist,
2. auf Grund Richterspruchs nicht die Fähigkeit besitzt, öffentliche
Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,
3. in Vermögensverfall geraten ist,
4. seit den letzten Wahlen wegen grober Verletzung seiner Pflichten nach
§ 59 Absatz 3 seines Amtes enthoben worden ist,
5.
[[law:sgb_4:51#abs_6_2|2]] a) als Beamter, Angestellter oder Arbeiter bei dem Versicherungsträger
oder dessen Verbänden,
b) als leitender Beamter oder Angestellter bei einer Behörde, die
Aufsichtsrechte gegenüber dem Versicherungsträger hat, oder
c) als anderer Beamter oder Angestellter bei einer solchen Behörde im
Fachgebiet Sozialversicherung
beschäftigt ist oder innerhalb von zwölf Monaten vor dem Wahltag
beschäftigt war,
6.
[[law:sgb_4:51#abs_6_3|3]] a) regelmäßig für den Versicherungsträger oder im Rahmen eines mit ihm
abgeschlossenen Vertrags freiberuflich oder
b) in Geschäftsstellen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
See in knappschaftlich versicherten Betrieben
tätig ist.
(7)[[law:sgb_4:51#abs_7_1|1]] Die Satzung kann bestimmen, dass nicht wählbar ist, wer am Tag der
Wahlausschreibung fällige Beiträge nicht bezahlt hat.
(8)[[law:sgb_4:51#abs_8_1|1]] Als Versichertenältester ist nicht wählbar, wer zur
geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zugelassen
ist.