[[{}law:sgb_4:51|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:53|→]] === § 52 Wahl des Vorstandes === (1)[[law:sgb_4:52#abs_1_1|1]] Die Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber in der Vertreterversammlung wählen auf Grund von Vorschlagslisten getrennt die Vertreter ihrer Gruppe in den Vorstand; das Gleiche gilt bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau für die Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte. [[law:sgb_4:52#abs_1_2|2]](1a) Vorschlagslisten sollen jeweils für Mitglieder und stellvertretende Mitglieder mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber enthalten. [[law:sgb_4:52#abs_1_3|3]]Die Vorschlagslisten sollen in der Weise aufgestellt werden, dass von jeweils drei aufeinander folgenden Listenplätzen mindestens ein Listenplatz mit einer Frau zu besetzen ist. [[law:sgb_4:52#abs_1_4|4]]Wird die Quote nach Satz 1 oder die Verteilung nach Satz 2 nicht eingehalten, ist dies jeweils schriftlich zu begründen. [[law:sgb_4:52#abs_1_5|5]]Die Begründung ist mit der Vorschlagsliste einzureichen. (2)[[law:sgb_4:52#abs_2_1|1]] Die Vorschlagslisten müssen von zwei Mitgliedern der Gruppe der Vertreterversammlung, für die sie gelten sollen, unterzeichnet sein. (3)[[law:sgb_4:52#abs_3_1|1]] § 45 Absatz 2, § 46 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2, § 48 Absatz 7 und § 51 gelten entsprechend. (4)[[law:sgb_4:52#abs_4_1|1]] Die Mitglieder des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund werden gemäß § 64 Absatz 4 gewählt.