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=== § 52 Wahl des Vorstandes ===
(1)[[law:sgb_4:52#abs_1_1|1]] Die Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber in der
Vertreterversammlung wählen auf Grund von Vorschlagslisten getrennt
die Vertreter ihrer Gruppe in den Vorstand; das Gleiche gilt bei der
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau für die
Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte.
[[law:sgb_4:52#abs_1_2|2]](1a) Vorschlagslisten sollen jeweils für Mitglieder und
stellvertretende Mitglieder mindestens 40 Prozent weibliche und 40
Prozent männliche Bewerber enthalten. [[law:sgb_4:52#abs_1_3|3]]Die Vorschlagslisten sollen in
der Weise aufgestellt werden, dass von jeweils drei aufeinander
folgenden Listenplätzen mindestens ein Listenplatz mit einer Frau zu
besetzen ist. [[law:sgb_4:52#abs_1_4|4]]Wird die Quote nach Satz 1 oder die Verteilung nach Satz
2 nicht eingehalten, ist dies jeweils schriftlich zu begründen. [[law:sgb_4:52#abs_1_5|5]]Die
Begründung ist mit der Vorschlagsliste einzureichen.
(2)[[law:sgb_4:52#abs_2_1|1]] Die Vorschlagslisten müssen von zwei Mitgliedern der Gruppe der
Vertreterversammlung, für die sie gelten sollen, unterzeichnet sein.
(3)[[law:sgb_4:52#abs_3_1|1]] § 45 Absatz 2, § 46 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2, § 48 Absatz 7 und
§ 51 gelten entsprechend.
(4)[[law:sgb_4:52#abs_4_1|1]] Die Mitglieder des Bundesvorstandes der Deutschen
Rentenversicherung Bund werden gemäß § 64 Absatz 4 gewählt.