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=== § 53 Wahlorgane ===
(1)[[law:sgb_4:53#abs_1_1|1]] Zur Durchführung der Wahlen werden als Wahlorgane Wahlbeauftragte,
Wahlausschüsse und Wahlleitungen bestellt. [[law:sgb_4:53#abs_1_2|2]]Die Mitglieder der
Wahlorgane und die Personen, die bei der Ermittlung des
Wahlergebnisses zugezogen werden (Wahlhelfer), sind zur unparteiischen
Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei
ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten
verpflichtet; sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(2)[[law:sgb_4:53#abs_2_1|1]] Der Bundeswahlbeauftragte und sein Stellvertreter werden vom
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die Landeswahlbeauftragten
und ihre Stellvertreter von den für die Sozialversicherung zuständigen
obersten Verwaltungsbehörden der Länder bestellt. [[law:sgb_4:53#abs_2_2|2]]Dem
Bundeswahlbeauftragten obliegen die allgemeinen Aufgaben und die
Durchführung der Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen der
bundesunmittelbaren Versicherungsträger. [[law:sgb_4:53#abs_2_3|3]]Der Bundeswahlbeauftragte
soll die Wahlberechtigten regelmäßig über den Zweck der
Sozialversicherungswahlen informieren. [[law:sgb_4:53#abs_2_4|4]]Den Landeswahlbeauftragten
obliegt die Durchführung der Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen
der landesunmittelbaren Versicherungsträger.
(3)[[law:sgb_4:53#abs_3_1|1]] Der Bundeswahlbeauftragte kann für einzelne Zweige der
Versicherung Richtlinien erlassen, um sicherzustellen, dass die Wahlen
einheitlich durchgeführt werden.
(4)[[law:sgb_4:53#abs_4_1|1]] Die Wahlbeauftragten und ihre Stellvertreter sind berechtigt, sich
an Ort und Stelle davon zu überzeugen, dass die Wahlräume den
Vorschriften der Wahlordnung entsprechend eingerichtet sind und dass
bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses den
Vorschriften dieses Gesetzes und der Wahlordnung entsprechend
verfahren wird.