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=== § 54 Durchführung der Wahl ===
(1)[[law:sgb_4:54#abs_1_1|1]] Die Wahlberechtigten wählen durch briefliche Stimmabgabe.
(2)[[law:sgb_4:54#abs_2_1|1]] Soweit Wahlunterlagen nicht übersandt, sondern ausgehändigt
werden, hat der Arbeitgeber oder der sonst für die Aushändigung der
Wahlunterlagen Zuständige Vorkehrungen zu treffen, dass die
Wahlberechtigten ihre Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und in den
Umschlägen verschließen können. [[law:sgb_4:54#abs_2_2|2]]Sind mehr als 300 Wahlunterlagen an
einem Ort auszuhändigen, sollen hierfür besondere Räume eingerichtet
werden, in denen auch die Abgabe der Wahlbriefe zu ermöglichen ist.
[[law:sgb_4:54#abs_2_3|3]]Der Arbeitgeber oder der sonst für die Ausgabe der Wahlunterlagen
Zuständige hat dafür Sorge zu tragen, dass in den Räumen zur
Stimmabgabe und im Bereich der nach Satz 1 zur Wahrung des
Wahlgeheimnisses vorzusehenden Einrichtungen jede Beeinflussung der
Wahlberechtigten durch Wort, Ton, Schrift oder Bild unterbleibt.
(3)[[law:sgb_4:54#abs_3_1|1]] Der Tag, bis zu dem die Wahlbriefe bei den Versicherungsträgern
eingegangen sein müssen (Wahltag), ist vom Bundeswahlbeauftragten für
alle Versicherungsträger einheitlich zu bestimmen, soweit nicht
Abweichungen geboten sind.
(4)[[law:sgb_4:54#abs_4_1|1]] Wahlbriefe können von den Absendern bei einem vor der Wahl amtlich
bekannt gemachten Postunternehmen als Briefsendungen ohne besondere
Versendungsform unentgeltlich eingeliefert werden, wenn sie sich in
amtlichen Wahlbriefumschlägen befinden.