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=== § 54 Durchführung der Wahl ===
(1)[[law:sgb_4:54#abs_1_1|1]] Die Wahlberechtigten wählen durch briefliche Stimmabgabe. [[law:sgb_4:54#abs_1_2|2]]Sie
können auch durch elektronische Stimmabgabe wählen, wenn die Satzung
des Versicherungsträgers die Möglichkeit der Online-Wahl ergänzend
vorsieht. [[law:sgb_4:54#abs_1_3|3]]Die Satzung kann ferner bestimmen, für welche Gruppen eine
Online-Wahl durchgeführt werden kann. [[law:sgb_4:54#abs_1_4|4]]Bei doppelter Stimmabgabe durch
einen Wahlberechtigten per Briefwahl und per Online-Wahl zählt nur die
elektronisch abgegebene Stimme, die per Briefwahl abgegebene Stimme
ist ohne weitere Prüfung ungültig.
(2)[[law:sgb_4:54#abs_2_1|1]] Soweit Wahlunterlagen nicht übersandt, sondern ausgehändigt
werden, hat der Arbeitgeber oder der sonst für die Aushändigung der
Wahlunterlagen Zuständige Vorkehrungen zu treffen, dass die
Wahlberechtigten ihre Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und in den
Umschlägen verschließen können. [[law:sgb_4:54#abs_2_2|2]]Sind mehr als 300 Wahlunterlagen an
einem Ort auszuhändigen, sollen hierfür besondere Räume eingerichtet
werden, in denen auch die Abgabe der Wahlbriefe zu ermöglichen ist.
[[law:sgb_4:54#abs_2_3|3]]Der Arbeitgeber oder der sonst für die Ausgabe der Wahlunterlagen
Zuständige hat dafür Sorge zu tragen, dass in den Räumen zur
Stimmabgabe und im Bereich der nach Satz 1 zur Wahrung des
Wahlgeheimnisses vorzusehenden Einrichtungen jede Beeinflussung der
Wahlberechtigten durch Wort, Ton, Schrift oder Bild unterbleibt.
(3)[[law:sgb_4:54#abs_3_1|1]] Der Tag, bis zu dem die Wahlbriefe bei den Versicherungsträgern
eingegangen und bei einer Online-Wahl die elektronischen Stimmen
abgegeben sein müssen (Wahltag), ist vom Bundeswahlbeauftragten für
alle Versicherungsträger einheitlich zu bestimmen, soweit nicht
Abweichungen geboten sind.
(4)[[law:sgb_4:54#abs_4_1|1]] Wahlbriefe können von den Absendern bei einem vor der Wahl amtlich
bekannt gemachten Postunternehmen als Briefsendungen ohne besondere
Versendungsform unentgeltlich eingeliefert werden, wenn sie sich in
amtlichen Wahlbriefumschlägen befinden.
(5)[[law:sgb_4:54#abs_5_1|1]] Bei Online-Wahlen sind die für Sozialversicherungswahlen geltenden
allgemeinen Wahlgrundsätze nach § 45 Absatz 2 unter Berücksichtigung
der technischen Besonderheiten entsprechend zu wahren. [[law:sgb_4:54#abs_5_2|2]]Die Online-Wahl
darf nur unter Verwendung von Online-Wahlprodukten durchgeführt
werden, die nach dem Schutzprofil BSI-CC-PP-0121 des Bundesamtes für
Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung
zertifiziert sind. [[law:sgb_4:54#abs_5_3|3]]Bei der Vorbereitung und Durchführung der Online-
Wahl sind mindestens die Anforderungen für hohen Schutzbedarf nach der
Technischen Richtlinie TR-03169 des Bundesamtes für Sicherheit in der
Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. [[law:sgb_4:54#abs_5_4|4]]Das
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik veröffentlicht die
jeweils geltende Fassung des Schutzprofils BSI-CC-PP-0121 und der
Technischen Richtlinie TR-03169 auf seiner Internetseite und macht
einen Verweis auf diese Internetseite im Bundesanzeiger bekannt. [[law:sgb_4:54#abs_5_5|5]]Im
Übrigen gelten für die Online-Wahl die Vorschriften der Wahlordnung
für die Sozialversicherung entsprechend, sofern nicht etwas
Abweichendes bestimmt ist.
(6)[[law:sgb_4:54#abs_6_1|1]] Versicherungsträger können die Online-Wahl mit anderen
Versicherungsträgern gemeinsam vorbereiten und durchführen. [[law:sgb_4:54#abs_6_2|2]]Hierfür
bilden sie Arbeitsgemeinschaften nach § 94 Absatz 1a Satz 1 des
Zehnten Buches.