[[{}law:sgb_4:54|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:56|→]]
=== § 55 Wahlunterlagen und Mitwirkung der Arbeitgeber ===
(1)[[law:sgb_4:55#abs_1_1|1]] Die Wahlberechtigten wählen mit den ihnen ausgehändigten
Wahlunterlagen.
(2)[[law:sgb_4:55#abs_2_1|1]] Verpflichtet, Wahlunterlagen auszustellen und sie den
Wahlberechtigten auszuhändigen, sind
die Versicherungsträger,
die Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat,
die Gemeindeverwaltungen,
die Dienststellen des Bundes und der Länder sowie
die Bundesagentur für Arbeit.
(3)[[law:sgb_4:55#abs_3_1|1]] Ist in der Verordnung nach § 56 vorgesehen, dass an Stelle der
Arbeitgeber die Unfallversicherungsträger die Wahlausweise ausstellen,
haben die Arbeitgeber den Unfallversicherungsträgern die hierfür
notwendigen Angaben zu machen.