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=== § 56 Wahlordnung; Verordnungsermächtigung ===
(1)[[law:sgb_4:56#abs_1_1|1]] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlässt durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung
der Wahlen erforderliche Wahlordnung.
(2)[[law:sgb_4:56#abs_2_1|1]] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales trifft in der
Wahlordnung insbesondere Vorschriften über
1. die Bestellung der Wahlbeauftragten, die Bildung der Wahlausschüsse
und der Wahlleitungen sowie über die Befugnisse, die
Beschlussfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane,
2. die Entschädigung der Wahlbeauftragten, der Mitglieder der
Wahlausschüsse, der Mitglieder der Wahlleitungen und der Wahlhelfer,
3. die Vorbereitung der Wahlen einschließlich der Unterrichtung der
Wahlberechtigten über den Zweck und den Ablauf des Wahlverfahrens
sowie über die zur Wahl zugelassenen Vorschlaglisten,
4. den Zeitpunkt für die Wahlen,
5. die Feststellung der Vorschlagsberechtigung, die Angaben und
Unterlagen, die zur Feststellung der Vorschlagsberechtigung zu machen
oder vorzulegen sind, die Einreichung, den Inhalt und die Form der
Vorschlagslisten sowie der dazugehörigen Unterlagen, über ihre
Prüfung, die Beseitigung von Mängeln sowie über ihre Zulassung und
Bekanntgabe und über Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen der
Wahlorgane,
6. die Listenzusammenlegung, die Listenverbindung und die Zurücknahme von
Vorschlaglisten,
7. die Wahlbezirke sowie die Wahlräume und ihre Einrichtung,
8. die Ausstellung und Aushändigung von Wahlunterlagen,
9. die Form und den Inhalt der Wahlunterlagen,
10. die Stimmabgabe,
11. die Briefwahl,
12. die Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse und ihre
Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung der Gewählten,
12a. die Bekanntmachung von Nachbesetzungen von Selbstverwaltungsorganen,
13. die Wahlen in besonderen Fällen,
14. die Kosten der Wahlen und einen Kostenausgleich.
(3)[[law:sgb_4:56#abs_3_1|1]] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales trifft im Benehmen
mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik in der
Wahlordnung nähere Bestimmungen zur Vorbereitung, Durchführung,
Auswertung und Nachbereitung der Online-Wahl, insbesondere
1. ergänzende Anforderungen an das nach § 54 Absatz 5 Satz 2 zu
verwendende Online-Wahlprodukt,
2. technische und organisatorische Anforderungen, einschließlich Maßgaben
zur Anwendung der nach § 54 Absatz 5 Satz 3 zu beachtenden Technischen
Richtlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.