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=== § 57 Rechtsbehelfe im Wahlverfahren ===
(1)[[law:sgb_4:57#abs_1_1|1]] Gegen Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das
Wahlverfahren beziehen, sind nur die in dieser Vorschrift, in § 48b
Absatz 3, § 48c Absatz 3 Satz 1 und in der Wahlordnung vorgesehenen
Rechtsbehelfe zulässig.
(2)[[law:sgb_4:57#abs_2_1|1]] Die in § 48 Absatz 1 genannten Personen und Vereinigungen, der
Bundeswahlbeauftragte und der zuständige Landeswahlbeauftragte können
die Wahl durch Klage gegen den Versicherungsträger anfechten.
(3)[[law:sgb_4:57#abs_3_1|1]] Die Klage kann erhoben werden, sobald öffentlich bekannt gemacht
ist, dass eine Wahlhandlung unterbleibt, oder sobald ein Wahlergebnis
öffentlich bekannt gemacht worden ist. [[law:sgb_4:57#abs_3_2|2]]Die Klage ist spätestens einen
Monat nach dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung des endgültigen
Wahlergebnisses bei dem für den Sitz des Versicherungsträgers
zuständigen Sozialgericht zu erheben. [[law:sgb_4:57#abs_3_3|3]]Ein Vorverfahren findet nicht
statt.
(4)[[law:sgb_4:57#abs_4_1|1]] Die Klage ist unzulässig, soweit von dem Recht, gegen eine
Entscheidung des Wahlausschusses den hierfür vorgesehenen Rechtsbehelf
einzulegen, kein Gebrauch gemacht worden ist.
(5)[[law:sgb_4:57#abs_5_1|1]] Während des Wahlverfahrens kann das Gericht auf Antrag eine
einstweilige Anordnung treffen, wenn ein Wahlverstoß vorliegt, der
dazu führen würde, dass im Wahlanfechtungsverfahren die Wahl für
ungültig erklärt wird.
(6)[[law:sgb_4:57#abs_6_1|1]] Hat das Gericht eine Entscheidung nach § 131 Absatz 4 des
Sozialgerichtsgesetzes getroffen, kann es auf Antrag eine einstweilige
Anordnung hinsichtlich der personellen Besetzung der
Selbstverwaltungsorgane erlassen.
(7)[[law:sgb_4:57#abs_7_1|1]] Beschlüsse, die ein Selbstverwaltungsorgan bis zu dem Zeitpunkt
einer Entscheidung nach § 131 Absatz 4 des Sozialgerichtsgesetzes
getroffen hat, bleiben wirksam.