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=== § 59 Verlust der Mitgliedschaft ===
(1)[[law:sgb_4:59#abs_1_1|1]] Die Mitgliedschaft in einem Selbstverwaltungsorgan endet vorzeitig
1. durch Tod,
2. durch Erwerb der Mitgliedschaft für ein anderes
Selbstverwaltungsorgan, wenn die gleichzeitige Zugehörigkeit zu beiden
Selbstverwaltungsorganen ausgeschlossen ist,
3. mit Eintritt der Unanfechtbarkeit eines Beschlusses nach Absatz 2 oder
3\.
(2)[[law:sgb_4:59#abs_2_1|1]] Der Vorstand hat ein Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans durch
Beschluss von seinem Amt zu entbinden, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt oder wenn die Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht
vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind. [[law:sgb_4:59#abs_2_2|2]]Jedes Mitglied
hat dem Vorsitzenden des Vorstands unverzüglich Veränderungen
anzuzeigen, die seine Wählbarkeit berühren.
(3)[[law:sgb_4:59#abs_3_1|1]] Verstößt ein Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans in grober
Weise gegen seine Amtspflichten, hat der Vorstand das Mitglied durch
Beschluss seines Amtes zu entheben. [[law:sgb_4:59#abs_3_2|2]]Der Vorstand kann die sofortige
Vollziehung des Beschlusses anordnen; die Anordnung hat die Wirkung,
dass das Mitglied sein Amt nicht ausüben kann. [[law:sgb_4:59#abs_3_3|3]]Für ein Mitglied des
Verwaltungsrates der in § 35a Absatz 1 genannten Krankenkassen finden
die Sätze 1 und 2 auch dann Anwendung, wenn in seiner Person ein
Wahlausschlussgrund nach § 51 Absatz 6 vorliegt.
(4)[[law:sgb_4:59#abs_4_1|1]] Betrifft ein Beschluss nach Absatz 2 oder 3 ein Mitglied der
Vertreterversammlung, bedarf er der Zustimmung des Vorsitzenden der
Vertreterversammlung. [[law:sgb_4:59#abs_4_2|2]]Stimmt der Vorsitzende nicht zu oder betrifft
der Beschluss ihn selbst, entscheidet die Vertreterversammlung.
(5)[[law:sgb_4:59#abs_5_1|1]] Für stellvertretende Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane gelten
die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
(6)[[law:sgb_4:59#abs_6_1|1]] Endet die Mitgliedschaft in einem Selbstverwaltungsorgan, tritt
bis zur Ergänzung des Organs an die Stelle des ausgeschiedenen
Mitglieds ein Stellvertreter.