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=== § 60 Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane ===
(1)[[law:sgb_4:60#abs_1_1|1]] Scheiden Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder eines
Selbstverwaltungsorgans vorzeitig aus, fordert der Vorsitzende des
Vorstands die Stelle, die die Vorschlagsliste der Ausgeschiedenen
eingereicht hat (Listenträger), unverzüglich auf, innerhalb zweier
Monate Nachfolger vorzuschlagen. [[law:sgb_4:60#abs_1_2|2]]Sind die Ausgeschiedenen weiblich,
sollen auch die nachfolgenden Mitglieder oder stellvertretenden
Mitglieder weiblich sein. [[law:sgb_4:60#abs_1_3|3]]Wird von Satz 2 abgewichen, ist dies vom
Listenträger schriftlich zu begründen. [[law:sgb_4:60#abs_1_4|4]]Sind in einer Liste
Stellvertreter in ausreichender Zahl vorhanden und hält der
Listenträger weitere Stellvertreter nicht für erforderlich, kann der
Vorstand zulassen, dass von einer Ergänzung abgesehen wird, wenn die
in § 48 Absatz 6 Satz 2 vorgeschriebene Reihenfolge gewahrt ist.
[[law:sgb_4:60#abs_1_5|5]](1a) Scheiden von den Regionalträgern oder der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gewählte Mitglieder oder
stellvertretende Mitglieder der Bundesvertreterversammlung der
Deutschen Rentenversicherung Bund aus, fordert der Vorsitzende des
Bundesvorstandes den jeweiligen Regionalträger oder die Deutsche
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auf, unverzüglich Nachfolger
zu wählen. [[law:sgb_4:60#abs_1_6|6]]Scheiden von den Regionalträgern oder der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vorgeschlagene Mitglieder oder
stellvertretende Mitglieder des Bundesvorstandes der Deutschen
Rentenversicherung Bund aus, fordert der Vorsitzende des
Bundesvorstandes die Vorschlagsberechtigten auf, unverzüglich
Nachfolger zur Wahl vorzuschlagen. [[law:sgb_4:60#abs_1_7|7]]Das Nähere regelt die Satzung.
[[law:sgb_4:60#abs_1_8|8]]Absatz 2, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 und 5 gelten entsprechend.
(2)[[law:sgb_4:60#abs_2_1|1]] Liegen bei einem als Nachfolger Vorgeschlagenen die
Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht vor, fordert der Vorsitzende des
Vorstands den Listenträger auf, innerhalb eines Monats einen anderen
Nachfolger vorzuschlagen.
(3)[[law:sgb_4:60#abs_3_1|1]] Erfüllt ein fristgerecht als Nachfolger für die
Vertreterversammlung Vorgeschlagener die Voraussetzungen der
Wählbarkeit, stellt der Vorstand nach Anhörung des Vorsitzenden der
Vertreterversammlung durch Beschluss fest, dass der Vorgeschlagene als
gewählt gilt, und benachrichtigt hiervon das neue Mitglied, den
Vorsitzenden der Vertreterversammlung, den Listenträger, die
Aufsichtsbehörde und den Wahlbeauftragten. [[law:sgb_4:60#abs_3_2|2]]Wird dem Vorstand innerhalb
der Frist nach den Absätzen 1 und 2 kein Nachfolger vorgeschlagen, der
die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllt, beruft die
Aufsichtsbehörde den Nachfolger aus der Zahl der Wählbaren.
(4)[[law:sgb_4:60#abs_4_1|1]] Erfüllt ein fristgerecht als Nachfolger für den Vorstand
Vorgeschlagener die Voraussetzungen der Wählbarkeit, teilt der
Vorsitzende des Vorstands dies nach Anhörung des Vorsitzenden der
Vertreterversammlung allen Mitgliedern der Gruppe in der
Vertreterversammlung mit, die den Ausgeschiedenen gewählt hat, und
weist darauf hin, dass der Vorgeschlagene als gewählt gilt, wenn
innerhalb eines Monats kein anderer Vorschlag beim Vorstand eingeht.
[[law:sgb_4:60#abs_4_2|2]]Nach Ablauf eines Monats gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. [[law:sgb_4:60#abs_4_3|3]]Wird dem
Vorstand innerhalb der Frist nach den Absätzen 1 und 2 kein Nachfolger
vorgeschlagen, der die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllt, oder
wird ihm innerhalb der in Satz 1 genannten Frist noch ein anderer
Vorschlag eingereicht, sind sämtliche Mitglieder in der betreffenden
Gruppe des Vorstands und ihre Stellvertreter nach § 52 neu zu wählen.
(5)[[law:sgb_4:60#abs_5_1|1]] § 46 Absatz 3 Satz 1 sowie die §§ 51 und 57 gelten entsprechend.
[[law:sgb_4:60#abs_5_2|2]]An die Stelle des Zeitpunkts der Wahlausschreibung in § 51 Absatz 1
tritt der Zeitpunkt der Aufforderung nach Absatz 1 Satz 1.