[[{}law:sgb_4:60|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:62|→]]
=== § 61 Wahl der Versichertenältesten und der Vertrauenspersonen ===
(1)[[law:sgb_4:61#abs_1_1|1]] Für die Wahl der Versichertenältesten und der Vertrauenspersonen
gelten die §§ 52, 56 bis 60 und 62 Absatz 4 entsprechend, soweit die
Satzung nichts Abweichendes bestimmt. [[law:sgb_4:61#abs_1_2|2]]Den Vorschlagslisten sind
Vorschläge der Organisationen und Wählergruppen zugrunde zu legen, die
zur Einreichung von Vorschlagslisten für die Wahl der Mitglieder der
Vertreterversammlung berechtigt sind.
(2)[[law:sgb_4:61#abs_2_1|1]] Die Stellvertretung der Versichertenältesten und der
Vertrauenspersonen wird durch die Satzung geregelt. [[law:sgb_4:61#abs_2_2|2]]Die Satzung kann
die Nachfolge vorzeitig ausscheidender Versichertenältesten und
Vertrauenspersonen abweichend von § 60 regeln.