[[{}law:sgb_4:60|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:62|→]] === § 61 Wahl der Versichertenältesten und der Vertrauenspersonen === (1)[[law:sgb_4:61#abs_1_1|1]] Für die Wahl der Versichertenältesten und der Vertrauenspersonen gelten die §§ 52, 56 bis 60 und 62 Absatz 4 entsprechend, soweit die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. [[law:sgb_4:61#abs_1_2|2]]Den Vorschlagslisten sind Vorschläge der Organisationen und Wählergruppen zugrunde zu legen, die zur Einreichung von Vorschlagslisten für die Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlung berechtigt sind. (2)[[law:sgb_4:61#abs_2_1|1]] Die Stellvertretung der Versichertenältesten und der Vertrauenspersonen wird durch die Satzung geregelt. [[law:sgb_4:61#abs_2_2|2]]Die Satzung kann die Nachfolge vorzeitig ausscheidender Versichertenältesten und Vertrauenspersonen abweichend von § 60 regeln.