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=== § 62 Vorsitzende der Selbstverwaltungsorgane ===
(1)[[law:sgb_4:62#abs_1_1|1]] Die Selbstverwaltungsorgane wählen aus ihrer Mitte einen
Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, bei der
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau einen
ersten und einen zweiten stellvertretenden Vorsitzenden. [[law:sgb_4:62#abs_1_2|2]]Der
Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden müssen, mit
Ausnahme bei den Ersatzkassen, verschiedenen Gruppen angehören.
(2)[[law:sgb_4:62#abs_2_1|1]] Erhält in zwei Wahlgängen kein Mitglied die Mehrheit der
satzungsmäßigen Mitgliederzahl, ist gewählt, wer im dritten Wahlgang
die meisten Stimmen auf sich vereinigt. [[law:sgb_4:62#abs_2_2|2]]Bei gleicher Stimmenzahl
gelten die Mitglieder, die diese Stimmenzahl erreichen, mit der
Maßgabe als gewählt, dass sie den Vorsitz unter gegenseitiger
Stellvertretung abwechselnd je für ein Jahr zu führen haben. [[law:sgb_4:62#abs_2_3|3]]Gilt
hiernach mehr als die vorgeschriebene Zahl von Personen als gewählt,
entscheidet das Los; das Gleiche gilt für die Reihenfolge. [[law:sgb_4:62#abs_2_4|4]]Bei der
Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden der
Bundesvertreterversammlung und des Bundesvorstandes der Deutschen
Rentenversicherung Bund ist abweichend von Satz 1 in den ersten beiden
Wahlgängen jeweils eine Mehrheit nach § 64 Absatz 4 erforderlich.
(3)[[law:sgb_4:62#abs_3_1|1]] Die Satzung kann bestimmen, dass die Vertreter der einzelnen
Gruppen abwechselnd mindestens für ein Jahr den Vorsitz führen. [[law:sgb_4:62#abs_3_2|2]]Bei
der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau haben
die Vertreter der einzelnen Gruppen während ihrer Amtsdauer
abwechselnd je für mindestens ein Jahr den Vorsitz zu führen;
Entsprechendes gilt für die Stellvertretung. [[law:sgb_4:62#abs_3_3|3]]Die Vertreter von zwei
Gruppen können vereinbaren, dass für die Dauer der auf ihre Vertreter
entfallenden Vorsitzendentätigkeit einer der Vertreter den Vorsitz
führt. [[law:sgb_4:62#abs_3_4|4]]Die Satzung bestimmt das Nähere.
(4)[[law:sgb_4:62#abs_4_1|1]] Zu Vorsitzenden oder zu stellvertretenden Vorsitzenden gewählte
Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane erwerben ihr Amt mit der
Erklärung, dass sie die Wahl annehmen.
(5)[[law:sgb_4:62#abs_5_1|1]] Schließen Tatsachen das Vertrauen der Mitglieder eines
Selbstverwaltungsorgans zu der Amtsführung eines Vorsitzenden oder
stellvertretenden Vorsitzenden aus, kann ihn das Organ mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln seiner satzungsmäßigen Mitgliederzahl
abberufen. [[law:sgb_4:62#abs_5_2|2]]Beim Ausscheiden eines Vorsitzenden oder stellvertretenden
Vorsitzenden auf eigenen Wunsch endet die Amtsdauer mit der Neuwahl.
(6)[[law:sgb_4:62#abs_6_1|1]] Für einen nach Absatz 5 ausscheidenden Vorsitzenden oder
stellvertretenden Vorsitzenden wird ein Nachfolger gewählt. [[law:sgb_4:62#abs_6_2|2]]Für einen
nach § 59 ausscheidenden Vorsitzenden oder stellvertretenden
Vorsitzenden wird ein Nachfolger nach Ergänzung des
Selbstverwaltungsorgans gewählt.