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=== § 63 Beratung ===
(1)[[law:sgb_4:63#abs_1_1|1]] Jedes Selbstverwaltungsorgan gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2)[[law:sgb_4:63#abs_2_1|1]] Die Selbstverwaltungsorgane werden von ihren Vorsitzenden nach
Bedarf einberufen. [[law:sgb_4:63#abs_2_2|2]]Sie müssen einberufen werden, wenn ein Drittel der
Mitglieder es verlangt.
(3)[[law:sgb_4:63#abs_3_1|1]] Die Sitzungen des Vorstands sind nicht öffentlich. [[law:sgb_4:63#abs_3_2|2]]Die Sitzungen
der Vertreterversammlung sind öffentlich, soweit sie sich nicht mit
personellen Angelegenheiten des Versicherungsträgers,
Grundstücksgeschäften oder geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen (§ 35
des Ersten Buches) befassen. [[law:sgb_4:63#abs_3_3|3]]Für weitere Beratungspunkte kann in nicht
öffentlicher Sitzung die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden; der
Beschluss ist in öffentlicher Sitzung bekannt zu geben.
[[law:sgb_4:63#abs_3_4|4]](3a) Ein Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans darf bei der Beratung
und Abstimmung nicht anwesend sein, wenn hierbei personenbezogene
Daten eines Arbeitnehmers offengelegt werden, der ihm im Rahmen eines
Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, oder wenn das
Mitglied des Selbstverwaltungsorgans Angehöriger der
Personalverwaltung des Betriebes ist, dem der Arbeitnehmer angehört.
[[law:sgb_4:63#abs_3_5|5]]Diesen Personen darf insbesondere auch bei der Vorbereitung einer
Beratung keine Kenntnis von solchen Daten gegeben werden.
[[law:sgb_4:63#abs_3_6|6]]Personenbezogene Daten im Sinne der Sätze 1 und 2 sind
1. die in § 76 Absatz 1 des Zehnten Buches bezeichneten Daten und
2. andere Daten, soweit Grund zur Annahme besteht, dass durch die
Kenntnisnahme der genannten Personen schutzwürdige Belange des
Arbeitnehmers beeinträchtigt werden.
(4)[[law:sgb_4:63#abs_4_1|1]] Ein Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans darf bei der Beratung
und Abstimmung nicht anwesend sein, wenn ein Beschluss ihm selbst,
einer ihm nahestehenden Person (§ 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung) oder einer von ihm vertretenen Person einen
unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. [[law:sgb_4:63#abs_4_2|2]]Satz 1 gilt nicht,
wenn das Mitglied nur als Angehöriger einer Personengruppe beteiligt
ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt
werden.
(5)[[law:sgb_4:63#abs_5_1|1]] Der Vorstand kann zu Tagesordnungspunkten, bei denen wesentliche
Fragen der Gesundheit berührt werden, einen auf den jeweiligen
Gebieten der Sozialmedizin und der Sozialversicherung fachlich
einschlägig erfahrenen Arzt mit beratender Stimme hinzuziehen.