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=== § 64 Beschlussfassung ===
(1)[[law:sgb_4:64#abs_1_1|1]] Soweit Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger
maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmt, sind die
Selbstverwaltungsorgane beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder
ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend
und stimmberechtigt ist. [[law:sgb_4:64#abs_1_2|2]]Ist ein Selbstverwaltungsorgan nicht
beschlussfähig, kann der Vorsitzende anordnen, dass in der nächsten
Sitzung über den Gegenstand der Abstimmung auch dann beschlossen
werden kann, wenn die in Satz 1 bestimmte Mehrheit nicht vorliegt;
hierauf ist in der Ladung zur nächsten Sitzung hinzuweisen.
(2)[[law:sgb_4:64#abs_2_1|1]] Die Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder sonstiges Recht nichts
Abweichendes bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gefasst. [[law:sgb_4:64#abs_2_2|2]]Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter
Beratung wiederholt; bei erneuter Stimmengleichheit gilt der Antrag
als abgelehnt.
(3)[[law:sgb_4:64#abs_3_1|1]] Der Vorstand kann in eiligen Fällen ohne Sitzung schriftlich
abstimmen. [[law:sgb_4:64#abs_3_2|2]]Die Vertreterversammlung und die besonderen Ausschüsse nach
§ 36a können schriftlich abstimmen, soweit die Satzung es zulässt.
[[law:sgb_4:64#abs_3_3|3]]Wenn ein Fünftel der Mitglieder des Selbstverwaltungsorgans oder
mindestens ein Mitglied eines besonderen Ausschusses nach § 36a der
schriftlichen Abstimmung widerspricht, ist über die Angelegenheit in
der nächsten Sitzung zu beraten und abzustimmen.
[[law:sgb_4:64#abs_3_4|4]](3a) (weggefallen)
(4)[[law:sgb_4:64#abs_4_1|1]] Beschlüsse der Bundesvertreterversammlung und des Bundesvorstandes
der Deutschen Rentenversicherung Bund in Grundsatz- und
Querschnittsaufgaben und in gemeinsamen Angelegenheiten der Träger der
Rentenversicherung werden mit der Mehrheit von mindestens zwei
Dritteln aller gewichteten Stimmen der satzungsmäßigen Mitgliederzahl
getroffen. [[law:sgb_4:64#abs_4_2|2]]Bei Beschlüssen der Bundesvertreterversammlung und des
Bundesvorstandes werden die Stimmen der Regionalträger mit insgesamt
55 vom Hundert und die der Bundesträger mit insgesamt 45 vom Hundert
gewichtet. [[law:sgb_4:64#abs_4_3|3]]In der Bundesvertreterversammlung orientiert sich die
Gewichtung innerhalb der Regionalträger und innerhalb der Bundesträger
jeweils an der Anzahl der Versicherten der einzelnen Träger. [[law:sgb_4:64#abs_4_4|4]]Im
Bundesvorstand gilt Entsprechendes innerhalb der Bundesträger. [[law:sgb_4:64#abs_4_5|5]]Das
Nähere zur Stimmengewichtung nach Satz 1 bis 4 regelt die Satzung.