[[{}law:sgb_4:64|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:65|→]] === § 64a Hybride und digitale Sitzungen === (1)[[law:sgb_4:64a#abs_1_1|1]] Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane können mit ihrer Zustimmung an den Sitzungen der Selbstverwaltungsorgane durch Zuschaltung mittels zeitgleicher Bild- und Tonübertragung teilnehmen (hybride Sitzung). [[law:sgb_4:64a#abs_1_2|2]]Das Nähere bestimmt die Satzung; insbesondere kann die Teilnahme mittels Bild- und Tonübertragung von Voraussetzungen abhängig gemacht werden. [[law:sgb_4:64a#abs_1_3|3]]Hybride Sitzungen sind nicht zulässig bei konstituierenden Sitzungen. [[law:sgb_4:64a#abs_1_4|4]]Die Satzung kann weitere Ausnahmen bestimmen. (2)[[law:sgb_4:64a#abs_2_1|1]] In außergewöhnlichen Notsituationen und in besonders eiligen Fällen können Sitzungen der Selbstverwaltungsorgane ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder am Sitzungsort durch zeitgleiche Bild- und Tonübertragung stattfinden (digitale Sitzung). [[law:sgb_4:64a#abs_2_2|2]]Der Vorsitzende des Selbstverwaltungsorgans stellt den Ausnahmefall nach Satz 1 fest. [[law:sgb_4:64a#abs_2_3|3]]Eine digitale Sitzung nach Satz 1 findet nicht statt, wenn im Fall der außergewöhnlichen Notsituation ein Drittel oder in besonders eiligen Fällen ein Fünftel der Mitglieder des Selbstverwaltungsorgans der Feststellung widerspricht; das Nähere bestimmt die Satzung. (3)[[law:sgb_4:64a#abs_3_1|1]] Bei einer hybriden oder digitalen Sitzung gelten per Bild- und Tonübertragung teilnehmende Mitglieder des Selbstverwaltungsorgans als anwesend im Sinne des § 64 Absatz 1 Satz 1. [[law:sgb_4:64a#abs_3_2|2]]Bei öffentlichen digitalen Sitzungen nach Absatz 2 ist der Öffentlichkeit die Teilnahme durch eine ihr in Echtzeit zugängliche zeitgleiche Bild- und Tonübertragung zu ermöglichen. [[law:sgb_4:64a#abs_3_3|3]]In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Übertragung von Bild und Ton der an der Sitzung teilnehmenden Personen unabhängig davon zulässig, ob sie in die Übertragung einwilligen. [[law:sgb_4:64a#abs_3_4|4]]Bei nicht öffentlichen hybriden und digitalen Sitzungen haben die durch Bild- und Tonübertragung teilnehmenden Mitglieder des Selbstverwaltungsorgans sicherzustellen, dass bei ihnen keine unbefugten Dritten die Sitzung verfolgen können. [[law:sgb_4:64a#abs_3_5|5]]In hybriden und digitalen Sitzungen sind Abstimmungen und Wahlen möglich. [[law:sgb_4:64a#abs_3_6|6]]Das Nähere bestimmt die Satzung. (4)[[law:sgb_4:64a#abs_4_1|1]] Der Versicherungsträger hat in seinem Verantwortungsbereich dafür Sorge zu tragen, dass die technischen Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Durchführung einer hybriden oder digitalen Sitzung eingehalten werden. [[law:sgb_4:64a#abs_4_2|2]]Bei technisch bedingten Störungen der Wahrnehmbarkeit, die nachweislich im Verantwortungsbereich des Versicherungsträgers liegen, darf die Sitzung nicht fortgesetzt werden. [[law:sgb_4:64a#abs_4_3|3]]Sonstige Störungen sind unbeachtlich; sie haben insbesondere keine Auswirkung auf die Wirksamkeit eines ohne das betroffene Mitglied des Selbstverwaltungsorgans gefassten Beschlusses. § 64 Absatz 1 bleibt unberührt.