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=== § 64a Hybride und digitale Sitzungen ===
(1)[[law:sgb_4:64a#abs_1_1|1]] Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane können mit ihrer Zustimmung
an den Sitzungen der Selbstverwaltungsorgane durch Zuschaltung mittels
zeitgleicher Bild- und Tonübertragung teilnehmen (hybride Sitzung).
[[law:sgb_4:64a#abs_1_2|2]]Das Nähere bestimmt die Satzung; insbesondere kann die Teilnahme
mittels Bild- und Tonübertragung von Voraussetzungen abhängig gemacht
werden. [[law:sgb_4:64a#abs_1_3|3]]Hybride Sitzungen sind nicht zulässig bei konstituierenden
Sitzungen. [[law:sgb_4:64a#abs_1_4|4]]Die Satzung kann weitere Ausnahmen bestimmen.
(2)[[law:sgb_4:64a#abs_2_1|1]] In außergewöhnlichen Notsituationen und in besonders eiligen
Fällen können Sitzungen der Selbstverwaltungsorgane ohne persönliche
Anwesenheit der Mitglieder am Sitzungsort durch zeitgleiche Bild- und
Tonübertragung stattfinden (digitale Sitzung). [[law:sgb_4:64a#abs_2_2|2]]Der Vorsitzende des
Selbstverwaltungsorgans stellt den Ausnahmefall nach Satz 1 fest. [[law:sgb_4:64a#abs_2_3|3]]Eine
digitale Sitzung nach Satz 1 findet nicht statt, wenn im Fall der
außergewöhnlichen Notsituation ein Drittel oder in besonders eiligen
Fällen ein Fünftel der Mitglieder des Selbstverwaltungsorgans der
Feststellung widerspricht; das Nähere bestimmt die Satzung.
(3)[[law:sgb_4:64a#abs_3_1|1]] Bei einer hybriden oder digitalen Sitzung gelten per Bild- und
Tonübertragung teilnehmende Mitglieder des Selbstverwaltungsorgans als
anwesend im Sinne des § 64 Absatz 1 Satz 1. [[law:sgb_4:64a#abs_3_2|2]]Bei öffentlichen digitalen
Sitzungen nach Absatz 2 ist der Öffentlichkeit die Teilnahme durch
eine ihr in Echtzeit zugängliche zeitgleiche Bild- und Tonübertragung
zu ermöglichen. [[law:sgb_4:64a#abs_3_3|3]]In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Übertragung
von Bild und Ton der an der Sitzung teilnehmenden Personen unabhängig
davon zulässig, ob sie in die Übertragung einwilligen. [[law:sgb_4:64a#abs_3_4|4]]Bei nicht
öffentlichen hybriden und digitalen Sitzungen haben die durch Bild-
und Tonübertragung teilnehmenden Mitglieder des
Selbstverwaltungsorgans sicherzustellen, dass bei ihnen keine
unbefugten Dritten die Sitzung verfolgen können. [[law:sgb_4:64a#abs_3_5|5]]In hybriden und
digitalen Sitzungen sind Abstimmungen und Wahlen möglich. [[law:sgb_4:64a#abs_3_6|6]]Das Nähere
bestimmt die Satzung.
(4)[[law:sgb_4:64a#abs_4_1|1]] Der Versicherungsträger hat in seinem Verantwortungsbereich dafür
Sorge zu tragen, dass die technischen Anforderungen und die
datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße
Durchführung einer hybriden oder digitalen Sitzung eingehalten werden.
[[law:sgb_4:64a#abs_4_2|2]]Bei technisch bedingten Störungen der Wahrnehmbarkeit, die
nachweislich im Verantwortungsbereich des Versicherungsträgers liegen,
darf die Sitzung nicht fortgesetzt werden. [[law:sgb_4:64a#abs_4_3|3]]Sonstige Störungen sind
unbeachtlich; sie haben insbesondere keine Auswirkung auf die
Wirksamkeit eines ohne das betroffene Mitglied des
Selbstverwaltungsorgans gefassten Beschlusses. § 64 Absatz 1 bleibt
unberührt.