[[{}law:sgb_4:64a|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:66|→]]
=== § 65 Getrennte Abstimmung ===
(1)[[law:sgb_4:65#abs_1_1|1]] In den Selbstverwaltungsorganen der Sozialversicherung für
Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist zur Beschlussfassung eine
Mehrheit in den Gruppen der Versicherten, der Selbständigen ohne
fremde Arbeitskräfte und der Arbeitgeber erforderlich für
1. die Wahl des Geschäftsführers und seines Stellvertreters,
2. die Anstellung, die Beförderung, die Kündigung und die Entlassung der
der Dienstordnung unterstehenden Angestellten in einer
besoldungsrechtlichen Stellung, die einem Amt der Besoldungsgruppe A
12 der Bundesbesoldungsordnung oder einer höheren Besoldungsgruppe
vergleichbar ist,
3. die Einstellung, die Höhergruppierung und die Kündigung von
Beschäftigten der Entgeltgruppe 12 oder einer höheren Entgeltgruppe,
4. den Beschluss über den Haushalt,
5. die personelle Besetzung von Ausschüssen,
6. den Beschluss über die Unfallverhütungsvorschriften.
(2)[[law:sgb_4:65#abs_2_1|1]] Über einen abgelehnten Antrag ist auf Verlangen der Antragsteller
innerhalb von drei Wochen nochmals abzustimmen.