[[{}law:sgb_4:65|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:67|→]]
=== § 66 Erledigungsausschüsse ===
(1)[[law:sgb_4:66#abs_1_1|1]] Die Selbstverwaltungsorgane können die Erledigung einzelner
Aufgaben, mit Ausnahme der Rechtsetzung, Ausschüssen übertragen. [[law:sgb_4:66#abs_1_2|2]]Zu
Mitgliedern können bis zur Hälfte der Mitglieder einer jeden Gruppe
auch Stellvertreter von Mitgliedern des Organs bestellt werden. [[law:sgb_4:66#abs_1_3|3]]Die
Organe können die Stellvertretung für die Ausschussmitglieder
abweichend von § 43 Absatz 2 regeln.
(2)[[law:sgb_4:66#abs_2_1|1]] Für die Beratung und Abstimmung gelten die §§ 63, 64 und 64a
Absatz 1, 3 und 4 entsprechend. § 64a Absatz 2 gilt mit der Maßgabe,
dass ein Mitglied den Ausnahmefall nach Absatz 2 Satz 1 feststellt und
eine digitale Sitzung nach Absatz 2 Satz 1 nicht stattfindet, wenn ein
Mitglied widerspricht.