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=== § 67 Aufstellung des Haushaltsplans ===
(1)[[law:sgb_4:67#abs_1_1|1]] Die Versicherungsträger stellen für jedes Kalenderjahr
(Haushaltsjahr) einen Haushaltsplan auf, der alle im Haushaltsjahr
voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten
Verpflichtungsermächtigungen sowie alle im Haushaltsjahr zu
erwartenden Einnahmen enthält.
(2)[[law:sgb_4:67#abs_2_1|1]] Im Haushaltsplan sind die Stellen für die Beamten und die
dienstordnungsmäßig Angestellten der Versicherungsträger nach
Besoldungsgruppen auszubringen; für die übrigen Beschäftigten der
Versicherungsträger sind die Haushaltsansätze nach Vergütungs- und
Lohngruppen zu erläutern.