[[{}law:sgb_4:67|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:69|→]] === § 68 Bedeutung und Wirkung des Haushaltsplans === (1)[[law:sgb_4:68#abs_1_1|1]] Der Haushaltsplan dient der Feststellung der Mittel, die zur Erfüllung der Aufgaben des Versicherungsträgers im Haushaltsjahr voraussichtlich erforderlich sind. [[law:sgb_4:68#abs_1_2|2]]Er ist die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung und stellt sicher, dass insbesondere die gesetzlich vorgeschriebenen Ausgaben rechtzeitig geleistet werden können. (2)[[law:sgb_4:68#abs_2_1|1]] Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.