[[{}law:sgb_4:67|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:69|→]]
=== § 68 Bedeutung und Wirkung des Haushaltsplans ===
(1)[[law:sgb_4:68#abs_1_1|1]] Der Haushaltsplan dient der Feststellung der Mittel, die zur
Erfüllung der Aufgaben des Versicherungsträgers im Haushaltsjahr
voraussichtlich erforderlich sind. [[law:sgb_4:68#abs_1_2|2]]Er ist die Grundlage für die
Haushalts- und Wirtschaftsführung und stellt sicher, dass insbesondere
die gesetzlich vorgeschriebenen Ausgaben rechtzeitig geleistet werden
können.
(2)[[law:sgb_4:68#abs_2_1|1]] Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten
weder begründet noch aufgehoben.