[[{}law:sgb_4:68|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:70|→]] === § 69 Ausgleich, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung, Personalbedarfsermittlung === (1)[[law:sgb_4:69#abs_1_1|1]] Der Haushalt ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen. (2)[[law:sgb_4:69#abs_2_1|1]] Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans hat der Versicherungsträger sicherzustellen, dass er die ihm obliegenden Aufgaben unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfüllen kann. (3)[[law:sgb_4:69#abs_3_1|1]] Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. (4)[[law:sgb_4:69#abs_4_1|1]] In geeigneten Bereichen ist eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen. (5)[[law:sgb_4:69#abs_5_1|1]] Die Träger der Kranken- und Rentenversicherung, die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand sowie die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau führen in geeigneten Bereichen ein Benchmarking durch. (6)[[law:sgb_4:69#abs_6_1|1]] Die Sozialversicherungsträger dürfen Planstellen und Stellen nur ausbringen, soweit sie unter Anwendung angemessener und anerkannter Methoden der Personalbedarfsermittlung begründet sind. [[law:sgb_4:69#abs_6_2|2]]Die Erforderlichkeit der im Haushaltsplan ausgebrachten Planstellen und Stellen ist bei gegebenem Anlass, im Übrigen regelmäßig zu überprüfen.