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=== § 69 Ausgleich, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung, Personalbedarfsermittlung ===
(1)[[law:sgb_4:69#abs_1_1|1]] Der Haushalt ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.
(2)[[law:sgb_4:69#abs_2_1|1]] Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans hat der
Versicherungsträger sicherzustellen, dass er die ihm obliegenden
Aufgaben unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit erfüllen kann.
(3)[[law:sgb_4:69#abs_3_1|1]] Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen.
(4)[[law:sgb_4:69#abs_4_1|1]] In geeigneten Bereichen ist eine Kosten- und Leistungsrechnung
einzuführen.
(5)[[law:sgb_4:69#abs_5_1|1]] Die Träger der Kranken- und Rentenversicherung, die gewerblichen
Berufsgenossenschaften, die Unfallversicherungsträger der öffentlichen
Hand sowie die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und
Gartenbau führen in geeigneten Bereichen ein Benchmarking durch.
(6)[[law:sgb_4:69#abs_6_1|1]] Die Sozialversicherungsträger dürfen Planstellen und Stellen nur
ausbringen, soweit sie unter Anwendung angemessener und anerkannter
Methoden der Personalbedarfsermittlung begründet sind. [[law:sgb_4:69#abs_6_2|2]]Die
Erforderlichkeit der im Haushaltsplan ausgebrachten Planstellen und
Stellen ist bei gegebenem Anlass, im Übrigen regelmäßig zu überprüfen.