[[{}law:sgb_4:6|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:7a|→]]
=== § 7 Beschäftigung ===
(1)[[law:sgb_4:7#abs_1_1|1]] Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in
einem Arbeitsverhältnis. [[law:sgb_4:7#abs_1_2|2]]Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind
eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die
Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
[[law:sgb_4:7#abs_1_3|3]](1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von
der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn
1. während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach §
7b fällig ist und
2. das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung
nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf
Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
[[law:sgb_4:7#abs_1_4|4]]Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen
Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen
Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem
Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist.
[[law:sgb_4:7#abs_1_5|5]]Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung,
gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige
Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem
für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das
Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. [[law:sgb_4:7#abs_1_6|6]]Eine Beschäftigung gegen
Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn
die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden
soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren
vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr
erbracht werden kann. [[law:sgb_4:7#abs_1_7|7]]Die Vertragsparteien können beim Abschluss der
Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung
der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des
Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters
beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr
für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden
können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. [[law:sgb_4:7#abs_1_8|8]]Die Sätze 1 bis 4
gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden.
[[law:sgb_4:7#abs_1_9|9]](1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler
Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des
Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im
Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.
(2)[[law:sgb_4:7#abs_2_1|1]] Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse,
Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.
(3)[[law:sgb_4:7#abs_3_1|1]] Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend,
solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt
fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. [[law:sgb_4:7#abs_3_2|2]]Eine Beschäftigung
gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der
Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen
wird. [[law:sgb_4:7#abs_3_3|3]]Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld,
Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Krankengeld
der Soldatenentschädigung, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld
oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften
Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch
genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. [[law:sgb_4:7#abs_3_4|4]]Satz 1 gilt
auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.
(4)[[law:sgb_4:7#abs_4_1|1]] Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284
Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die
nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung
zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis
gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.