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=== § 70 Haushaltsplan ===
(1)[[law:sgb_4:70#abs_1_1|1]] Der Haushaltsplan wird vom Vorstand aufgestellt. [[law:sgb_4:70#abs_1_2|2]]Die
Vertreterversammlung stellt ihn fest.
(2)[[law:sgb_4:70#abs_2_1|1]] Der Haushaltsplan der Träger der Unfallversicherung ist vor Beginn
des Kalenderjahrs, für das er gelten soll, der Aufsichtsbehörde
vorzulegen, wenn diese es verlangt.
[[law:sgb_4:70#abs_2_2|2]](2a) (weggefallen)
(3)[[law:sgb_4:70#abs_3_1|1]] Die Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung haben den
vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan spätestens am 1. [[law:sgb_4:70#abs_3_2|2]]Oktober vor
Beginn des Kalenderjahrs, für das er gelten soll, der Aufsichtsbehörde
von Amts wegen vorzulegen. [[law:sgb_4:70#abs_3_3|3]]Die Aufsichtsbehörde kann den Haushaltsplan
oder einzelne Ansätze innerhalb von sechs Wochen nach Vorlage
beanstanden, soweit gegen Gesetz oder sonstiges für den
Versicherungsträger maßgebendes Recht verstoßen oder die
Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers zur Erfüllung seiner
Verpflichtungen gefährdet wird. [[law:sgb_4:70#abs_3_4|4]]Die Aufsichtsbehörde kann ebenfalls
beanstanden, wenn bei landesunmittelbaren Versicherungsträgern die
Bewertungs- oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des aufsichtführenden Landes
und bei bundesunmittelbaren Versicherungsträgern die Bewertungs- und
Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes nicht beachtet sind; die
Besonderheiten der Versicherungsträger sind hierbei zu
berücksichtigen. [[law:sgb_4:70#abs_3_5|5]]Berücksichtigt die Vertreterversammlung bei der
Feststellung des Haushaltsplans die Beanstandung nicht, kann die
Aufsichtsbehörde insoweit den Feststellungsbeschluss aufheben und den
Haushaltsplan selbst feststellen.
(4)[[law:sgb_4:70#abs_4_1|1]] Für die Deutsche Rentenversicherung Bund gilt Absatz 3 mit der
Maßgabe, dass
1. anstelle der Aufsichtsbehörde die Bundesregierung zuständig ist,
2. der Haushaltsplan spätestens am 1. [[law:sgb_4:70#abs_4_2|2]]September vorzulegen ist und
innerhalb von zwei Monaten beanstandet werden kann.
[[law:sgb_4:70#abs_4_3|3]]Im Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung Bund werden die
Einnahmen und Ausgaben für Grundsatz- und Querschnittsaufgaben und für
gemeinsame Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung in einer
gesonderten Anlage zum Haushalt ausgewiesen. [[law:sgb_4:70#abs_4_4|4]]Die Anlage wird vom
Bundesvorstand gemäß § 64 Absatz 4 aufgestellt und von der
Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund gemäß
§ 64 Absatz 4 festgestellt.
(5)[[law:sgb_4:70#abs_5_1|1]] Die Träger der Krankenversicherung und die Träger der
Pflegeversicherung haben den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan
spätestens am 1. [[law:sgb_4:70#abs_5_2|2]]November vor Beginn des Kalenderjahrs, für das er
gelten soll, der Aufsichtsbehörde vorzulegen, wenn diese es verlangt.
[[law:sgb_4:70#abs_5_3|3]]Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde ist der Haushaltsplan zusätzlich in
einer maschinell auswertbaren Form zu übermitteln. [[law:sgb_4:70#abs_5_4|4]]Näheres hierzu,
insbesondere zur Form und Struktur der Datenmeldung, wird von den
Aufsichtsbehörden mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen
vereinbart. [[law:sgb_4:70#abs_5_5|5]]Die Aufsichtsbehörde kann den Haushaltsplan oder einzelne
Ansätze innerhalb von einem Monat nach Vorlage beanstanden, soweit
gegen Gesetz oder sonstiges für den Träger maßgebendes Recht verstoßen
wird, insbesondere soweit dadurch die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers zur Erfüllung seiner
Verpflichtungen gefährdet wird.