[[{}law:sgb_4:70|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:71a|→]]
=== § 71 Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ===
(1)[[law:sgb_4:71#abs_1_1|1]] Der Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See ist getrennt nach knappschaftlicher Krankenversicherung,
knappschaftlicher Pflegeversicherung, knappschaftlicher
Rentenversicherung und allgemeiner Rentenversicherung aufzustellen.
[[law:sgb_4:71#abs_1_2|2]]Hierbei gelten Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen
Krankenversicherung und der allgemeinen Rentenversicherung als
Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Rentenversicherung. [[law:sgb_4:71#abs_1_3|3]]Die
Abstimmung nach § 220 Absatz 3 des Sechsten Buches bleibt unberührt.
(2)[[law:sgb_4:71#abs_2_1|1]] Die knappschaftliche Krankenversicherung und die allgemeine
Rentenversicherung haben der knappschaftlichen Rentenversicherung die
Verwaltungsausgaben ihrer Eigeneinrichtungen sowie die nach einem von
der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Schlüssel auf sie entfallenden
Verwaltungsausgaben zu erstatten.
(3)[[law:sgb_4:71#abs_3_1|1]] Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung durch die
Bundesregierung. [[law:sgb_4:71#abs_3_2|2]]Er soll so rechtzeitig festgestellt werden, dass er
bis zum 1. [[law:sgb_4:71#abs_3_3|3]]November vor Beginn des Kalenderjahrs, für das er gelten
soll, der Bundesregierung vorgelegt werden kann. [[law:sgb_4:71#abs_3_4|4]]Diese kann die
Genehmigung auch für einzelne Ansätze versagen, wenn der Haushaltsplan
gegen Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes
Recht verstößt oder die Leistungsfähigkeit der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zur Erfüllung ihrer
Verpflichtungen gefährdet oder wenn bei Ansätzen für die
knappschaftliche oder allgemeine Rentenversicherung die Bewertungs-
oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes nicht beachtet sind.