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=== § 71a Haushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit ===
(1)[[law:sgb_4:71a#abs_1_1|1]] Der Haushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit wird vom Vorstand
aufgestellt. [[law:sgb_4:71a#abs_1_2|2]]Der Verwaltungsrat stellt den Haushaltsplan fest.
(2)[[law:sgb_4:71a#abs_2_1|1]] Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung durch die
Bundesregierung.
(3)[[law:sgb_4:71a#abs_3_1|1]] Die Genehmigung kann auch für einzelne Ansätze versagt oder unter
Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden, wenn der Haushaltsplan
gegen Gesetz oder sonstiges für die Bundesagentur maßgebendes Recht
verstößt oder die Bewertungs- und Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes
oder die Grundsätze der Sozial-, Wirtschafts- und Finanzpolitik der
Bundesregierung nicht berücksichtigt werden.
(4)[[law:sgb_4:71a#abs_4_1|1]] Enthält die Genehmigung Bedingungen oder Auflagen, stellt der
Verwaltungsrat erneut den Haushaltsplan fest. [[law:sgb_4:71a#abs_4_2|2]]Werden Bedingungen oder
Auflagen nicht berücksichtigt, hat der Verwaltungsrat der
Bundesregierung einen geänderten Haushaltsplan zur Genehmigung
vorzulegen; einen nur mit Liquiditätshilfen ausgeglichenen
Haushaltsplan kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in
der durch die Bundesregierung genehmigten Fassung selbst feststellen.