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=== § 71b Veranschlagung der Arbeitsmarktmittel der Bundesagentur für Arbeit ===
(1)[[law:sgb_4:71b#abs_1_1|1]] Die für Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung
veranschlagten Mittel mit Ausnahme der Mittel für
1. die Erstattung von Maßnahmekosten nach § 54 des Dritten Buches,
2. die Berufsausbildungsbeihilfe nach § 57 Absatz 2 Satz 2 des Dritten
Buches,
3. die allgemeinen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 113
Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches,
4. den Zuschuss zur Ausbildungsvergütung für schwerbehinderte Menschen
nach § 73 des Dritten Buches und den Eingliederungszuschuss nach § 90
Absatz 2 bis 4 des Dritten Buches und
5. [[law:sgb_4:71b#abs_1_2|2]]Leistungen der Trägerförderung nach § 440 Absatz 5 des Dritten Buches
6. (weggefallen)
7. (weggefallen)
sind im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit in einen
Eingliederungstitel einzustellen.
(2)[[law:sgb_4:71b#abs_2_1|1]] Die in dem Eingliederungstitel veranschlagten Mittel sind den
Agenturen für Arbeit zur Bewirtschaftung zuzuweisen, soweit nicht
andere Dienststellen die Aufgaben wahrnehmen. [[law:sgb_4:71b#abs_2_2|2]]Bei der Zuweisung der
Mittel sind insbesondere die regionale Entwicklung der Beschäftigung,
die Nachfrage nach Arbeitskräften, Art und Umfang der Arbeitslosigkeit
sowie die jeweilige Ausgabenentwicklung im abgelaufenen Haushaltsjahr
zu berücksichtigen. [[law:sgb_4:71b#abs_2_3|3]]Agenturen für Arbeit, die im Vergleich zu anderen
Agenturen für Arbeit schneller und wirtschaftlicher Arbeitslose
eingliedern, sind bei der Mittelzuweisung nicht ungünstiger zu
stellen.
(3)[[law:sgb_4:71b#abs_3_1|1]] Die Agenturen für Arbeit stellen für jede Art dieser
Ermessensleistungen der Arbeitsförderung Mittel unter Berücksichtigung
der Besonderheiten der Lage und Entwicklung des regionalen
Arbeitsmarktes bereit. [[law:sgb_4:71b#abs_3_2|2]]Dabei ist ein angemessener Anteil für die
Förderung der Anbahnung und Aufnahme einer nach dem Dritten Buch
versicherungspflichtigen Beschäftigung sicherzustellen
(Vermittlungsbudget).
(4)[[law:sgb_4:71b#abs_4_1|1]] Die zugewiesenen Mittel sind so zu bewirtschaften, dass eine
Bewilligung und Erbringung der einzelnen Leistungen im gesamten
Haushaltsjahr gewährleistet ist.
(5)[[law:sgb_4:71b#abs_5_1|1]] Die Ausgabemittel des Eingliederungstitels sind nur in das nächste
Haushaltsjahr übertragbar. [[law:sgb_4:71b#abs_5_2|2]]Die jeweiligen nicht verausgabten Mittel
der Agenturen für Arbeit werden diesen im nächsten Haushaltsjahr
zusätzlich zu den auf sie entfallenden Mitteln zugewiesen.
[[law:sgb_4:71b#abs_5_3|3]]Verpflichtungsermächtigungen für folgende Jahre sind im gleichen
Verhältnis anzuheben.