[[{}law:sgb_4:71a|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:71c|→]] === § 71b Veranschlagung der Arbeitsmarktmittel der Bundesagentur für Arbeit === (1)[[law:sgb_4:71b#abs_1_1|1]] Die für Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung veranschlagten Mittel mit Ausnahme der Mittel für 1. die Erstattung von Maßnahmekosten nach § 54 des Dritten Buches, 2. die Berufsausbildungsbeihilfe nach § 57 Absatz 2 Satz 2 des Dritten Buches, 3. die allgemeinen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 113 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches, 4. den Zuschuss zur Ausbildungsvergütung für schwerbehinderte Menschen nach § 73 des Dritten Buches und den Eingliederungszuschuss nach § 90 Absatz 2 bis 4 des Dritten Buches und 5. [[law:sgb_4:71b#abs_1_2|2]]Leistungen der Trägerförderung nach § 440 Absatz 5 des Dritten Buches 6. (weggefallen) 7. (weggefallen) sind im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit in einen Eingliederungstitel einzustellen. (2)[[law:sgb_4:71b#abs_2_1|1]] Die in dem Eingliederungstitel veranschlagten Mittel sind den Agenturen für Arbeit zur Bewirtschaftung zuzuweisen, soweit nicht andere Dienststellen die Aufgaben wahrnehmen. [[law:sgb_4:71b#abs_2_2|2]]Bei der Zuweisung der Mittel sind insbesondere die regionale Entwicklung der Beschäftigung, die Nachfrage nach Arbeitskräften, Art und Umfang der Arbeitslosigkeit sowie die jeweilige Ausgabenentwicklung im abgelaufenen Haushaltsjahr zu berücksichtigen. [[law:sgb_4:71b#abs_2_3|3]]Agenturen für Arbeit, die im Vergleich zu anderen Agenturen für Arbeit schneller und wirtschaftlicher Arbeitslose eingliedern, sind bei der Mittelzuweisung nicht ungünstiger zu stellen. (3)[[law:sgb_4:71b#abs_3_1|1]] Die Agenturen für Arbeit stellen für jede Art dieser Ermessensleistungen der Arbeitsförderung Mittel unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Lage und Entwicklung des regionalen Arbeitsmarktes bereit. [[law:sgb_4:71b#abs_3_2|2]]Dabei ist ein angemessener Anteil für die Förderung der Anbahnung und Aufnahme einer nach dem Dritten Buch versicherungspflichtigen Beschäftigung sicherzustellen (Vermittlungsbudget). (4)[[law:sgb_4:71b#abs_4_1|1]] Die zugewiesenen Mittel sind so zu bewirtschaften, dass eine Bewilligung und Erbringung der einzelnen Leistungen im gesamten Haushaltsjahr gewährleistet ist. (5)[[law:sgb_4:71b#abs_5_1|1]] Die Ausgabemittel des Eingliederungstitels sind nur in das nächste Haushaltsjahr übertragbar. [[law:sgb_4:71b#abs_5_2|2]]Die jeweiligen nicht verausgabten Mittel der Agenturen für Arbeit werden diesen im nächsten Haushaltsjahr zusätzlich zu den auf sie entfallenden Mitteln zugewiesen. [[law:sgb_4:71b#abs_5_3|3]]Verpflichtungsermächtigungen für folgende Jahre sind im gleichen Verhältnis anzuheben.