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=== § 71d Haushaltsplan und Kostenverteilungsverfahren der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ===
(1)[[law:sgb_4:71d#abs_1_1|1]] Der Haushaltsplan der Sozialversicherung für Landwirtschaft,
Forsten und Gartenbau ist getrennt für die Versicherungszweige
landwirtschaftliche Unfallversicherung, Alterssicherung der Landwirte,
landwirtschaftliche Krankenversicherung und landwirtschaftliche
Pflegeversicherung aufzustellen. [[law:sgb_4:71d#abs_1_2|2]]Der Haushaltsplan soll so rechtzeitig
festgestellt werden, dass er bis zum 15. [[law:sgb_4:71d#abs_1_3|3]]November vor Beginn des
Kalenderjahres, für das er gelten soll, der Aufsichtsbehörde vorgelegt
werden kann.
(2)[[law:sgb_4:71d#abs_2_1|1]] Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
hat sicherzustellen, dass die Kosten, die für die Erfüllung von
Aufgaben mehrerer oder aller Versicherungszweige entstehen, durch
geeignete Verfahren sachgerecht auf die Versicherungszweige
landwirtschaftliche Unfallversicherung, landwirtschaftliche
Krankenversicherung und Alterssicherung der Landwirte verteilt werden
(Kostenverteilungsschlüssel).
(3)[[law:sgb_4:71d#abs_3_1|1]] Der Haushaltsplan und der Kostenverteilungsschlüssel bedürfen der
Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. [[law:sgb_4:71d#abs_3_2|2]]Die Genehmigung wird im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft erteilt. [[law:sgb_4:71d#abs_3_3|3]]Die Aufsichtsbehörde kann die Genehmigung des
Haushaltsplans auch für einzelne Ansätze versagen, soweit gegen Gesetz
oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht verstoßen
wird, die Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers zur Erfüllung
seiner Verpflichtungen gefährdet wird oder die Bewertungs- oder
Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes nicht beachtet sind; die
Besonderheiten des Versicherungsträgers sind hierbei zu
berücksichtigen.