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=== § 71f Haushaltsplan der Unfallversicherung Bund und Bahn ===
(1)[[law:sgb_4:71f#abs_1_1|1]] Der Haushaltsplan der Unfallversicherung Bund und Bahn wird in
Teilhaushalten aufgestellt, in denen die im Zuständigkeitsbereich nach
§ 125 Absatz 1 des Siebten Buches und im Zuständigkeitsbereich nach §
125 Absatz 2 des Siebten Buches anfallenden Einnahmen und Ausgaben
getrennt veranschlagt werden. [[law:sgb_4:71f#abs_1_2|2]]Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung
des Bundesamtes für Soziale Sicherung. [[law:sgb_4:71f#abs_1_3|3]]Die Genehmigung des
Teilhaushaltes für den Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 1 des
Siebten Buches erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen. [[law:sgb_4:71f#abs_1_4|4]]Die
Genehmigung des Teilhaushaltes für den Zuständigkeitsbereich nach §
125 Absatz 2 des Siebten Buches erfolgt im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. [[law:sgb_4:71f#abs_1_5|5]]Der
Haushaltsplan soll so rechtzeitig festgestellt werden, dass er
spätestens am 1. [[law:sgb_4:71f#abs_1_6|6]]Dezember vor Beginn des Kalenderjahres, für das er
gelten soll, der genehmigenden Stelle vorgelegt werden kann. [[law:sgb_4:71f#abs_1_7|7]]Die
genehmigende Stelle kann die Genehmigung auch für einzelne Ansätze
versagen, wenn der Haushaltsplan gegen Gesetz oder sonstiges für den
Versicherungsträger maßgebendes Recht verstößt oder die
Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers zur Erfüllung seiner
Verpflichtungen gefährdet oder wenn die Bewertungs- oder
Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes nicht beachtet sind.
(2)[[law:sgb_4:71f#abs_2_1|1]] Die dem Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 1 des Siebten
Buches und die dem Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 des
Siebten Buches unmittelbar zuzurechnenden Verwaltungsausgaben werden
in dem entsprechenden Teilhaushalt veranschlagt. [[law:sgb_4:71f#abs_2_2|2]]Die den
Zuständigkeitsbereichen nicht unmittelbar zurechenbaren
Verwaltungsausgaben werden im Rahmen einer Kosten-Leistungs-Rechnung
ermittelt, die den jeweils aktuellen Grundsätzen und Prinzipien der
standardisierten Kosten- und Leistungsrechnung des Bundes entspricht.
[[law:sgb_4:71f#abs_2_3|3]]Die Verwaltungsausgaben, die den Zuständigkeitsbereichen nicht
unmittelbar zugeordnet werden können, werden im Teilhaushalt für die
Aufgaben nach § 125 Absatz 1 des Siebten Buches veranschlagt. [[law:sgb_4:71f#abs_2_4|4]]Der nach
der Kosten- und Leistungsrechnung auf den Zuständigkeitsbereich nach §
125 Absatz 2 des Siebten Buches entfallende Anteil der nicht
unmittelbar zurechenbaren Verwaltungsausgaben wird dem Bund monatlich
nach Genehmigung des Bundesamtes für Soziale Sicherung aus dem
Teilhaushalt für den Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 des
Siebten Buches erstattet. [[law:sgb_4:71f#abs_2_5|5]]Die Ausgaben für die Vertreterversammlung
und den Vorstand werden nach einem Schlüssel in den Teilhaushalten
veranschlagt, der nach objektiven und gewichteten Kriterien gebildet
wird. [[law:sgb_4:71f#abs_2_6|6]]Das Nähere regelt die Satzung der Unfallversicherung Bund und
Bahn.
(3)[[law:sgb_4:71f#abs_3_1|1]] Einsparungen für überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben nach
§ 73 Absatz 2 Satz 3 und 4 an anderer Stelle des Haushaltsplans
erfolgen in dem Teilhaushalt, in dem diese Ausgaben geleistet werden.