[[{}law:sgb_4:71f|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:73|→]]
=== § 72 Vorläufige Haushaltsführung ===
(1)[[law:sgb_4:72#abs_1_1|1]] Soweit der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahrs noch nicht
in Kraft getreten ist, ist der Vorstand ermächtigt zuzulassen, dass
der Versicherungsträger die Ausgaben leistet, die unvermeidbar sind,
1. um seine rechtlich begründeten Verpflichtungen und Aufgaben zu
erfüllen,
2. um Bauten und Beschaffungen fortzusetzen, sofern durch den Haushalt
eines Vorjahrs bereits Beträge bewilligt worden sind.
(2)[[law:sgb_4:72#abs_2_1|1]] Der Vorstand hat seinen Beschluss unverzüglich der
Aufsichtsbehörde anzuzeigen; der Beschluss des Vorstandes der
Deutschen Rentenversicherung Bund ist dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales anzuzeigen. [[law:sgb_4:72#abs_2_2|2]]Bei der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See und der Bundesagentur für Arbeit bedarf der
Beschluss der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales, die jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen erfolgt. [[law:sgb_4:72#abs_2_3|3]]Bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft,
Forsten und Gartenbau bedarf der Beschluss der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Ernährung und Landwirtschaft erfolgt.