[[{}law:sgb_4:72|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:74|→]]
=== § 73 Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben ===
(1)[[law:sgb_4:73#abs_1_1|1]] Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sowie Maßnahmen, durch
die Verpflichtungen entstehen können, für die Ausgaben im
Haushaltsplan nicht veranschlagt sind, bedürfen der Einwilligung des
Vorstands, bei der Bundesagentur für Arbeit des Verwaltungsrats. [[law:sgb_4:73#abs_1_2|2]]Sie
darf nur erteilt werden, wenn
1. ein unvorhergesehenes und unabweisbares Bedürfnis vorliegt und
2. durch sie der Haushaltsplan nicht in wesentlichen Punkten verändert
wird oder es sich um außerplanmäßige Ausgaben handelt, die nicht von
erheblicher finanzieller Bedeutung sind.
(2)[[law:sgb_4:73#abs_2_1|1]] Die Einwilligung ist unverzüglich der Aufsichtsbehörde, die
Einwilligung des Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales anzuzeigen, das das
Bundesministerium der Finanzen unterrichtet. [[law:sgb_4:73#abs_2_2|2]]Bei der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Bundesagentur für
Arbeit ist die Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales erforderlich, die jeweils im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen erfolgt. [[law:sgb_4:73#abs_2_3|3]]Bei der Unfallversicherung
Bund und Bahn ist für überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben im
Teilhaushalt für den Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 1 des
Siebten Buches die Genehmigung des Bundesamtes für Soziale Sicherung
erforderlich, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen erfolgt. [[law:sgb_4:73#abs_2_4|4]]Für
überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben im Teilhaushalt für den
Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 des Siebten Buches erfolgt
die Genehmigung des Bundesamtes für Soziale Sicherung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. [[law:sgb_4:73#abs_2_5|5]]Bei
der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist
die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich, die im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erfolgt;
Ausgaben bis zu einem Betrag von 50 000 Euro bedürfen nicht der
Genehmigung.
(3)[[law:sgb_4:73#abs_3_1|1]] Kann die Einwilligung des Vorstands, bei der Bundesagentur für
Arbeit des Verwaltungsrats, oder die Genehmigung des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ausnahmsweise und im
Einzelfall nicht vor der Leistung von Ausgaben eingeholt werden, weil
diese unaufschiebbar sind, sind sie unverzüglich nachzuholen.