[[{}law:sgb_4:74|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:76|→]]
=== § 75 Verpflichtungsermächtigungen ===
(1)[[law:sgb_4:75#abs_1_1|1]] Maßnahmen, die den Versicherungsträger zur Leistung von Ausgaben
in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können
(Verpflichtungsermächtigungen), sind nur zulässig, wenn der
Haushaltsplan dazu ermächtigt. [[law:sgb_4:75#abs_1_2|2]]Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des
Vorstands. § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sowie Absatz 2 und 3 gelten
entsprechend.
(2)[[law:sgb_4:75#abs_2_1|1]] Verpflichtungen für laufende Geschäfte dürfen eingegangen werden,
ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. [[law:sgb_4:75#abs_2_2|2]]Einer
Verpflichtungsermächtigung bedarf es auch dann nicht, wenn zu Lasten
übertragbarer Ausgaben Verpflichtungen eingegangen werden, die im
folgenden Haushaltsjahr zu Ausgaben führen.