[[{}law:sgb_4:74|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:76|→]] === § 75 Verpflichtungsermächtigungen === (1)[[law:sgb_4:75#abs_1_1|1]] Maßnahmen, die den Versicherungsträger zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können (Verpflichtungsermächtigungen), sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt. [[law:sgb_4:75#abs_1_2|2]]Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Vorstands. § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sowie Absatz 2 und 3 gelten entsprechend. (2)[[law:sgb_4:75#abs_2_1|1]] Verpflichtungen für laufende Geschäfte dürfen eingegangen werden, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. [[law:sgb_4:75#abs_2_2|2]]Einer Verpflichtungsermächtigung bedarf es auch dann nicht, wenn zu Lasten übertragbarer Ausgaben Verpflichtungen eingegangen werden, die im folgenden Haushaltsjahr zu Ausgaben führen.