[[{}law:sgb_4:75|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:77|→]]
=== § 76 Erhebung der Einnahmen ===
(1)[[law:sgb_4:76#abs_1_1|1]] Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.
(2)[[law:sgb_4:76#abs_2_1|1]] Der Versicherungsträger darf Ansprüche nur
1. stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die
Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung
nicht gefährdet wird,
2. niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg
haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur
Höhe des Anspruchs stehen,
3. erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles
unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits
entrichtete Beiträge erstattet oder angerechnet werden.
[[law:sgb_4:76#abs_2_2|2]]Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur
gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. [[law:sgb_4:76#abs_2_3|3]]Im Falle des Satzes 1 Nummer
2 dürfen Beitragsansprüche auch niedergeschlagen werden, wenn der
Arbeitgeber mehr als sechs Monate meldepflichtige Beschäftigte nicht
mehr gemeldet hat und die Ansprüche die von den Spitzenverbänden der
Sozialversicherung und der Bundesagentur für Arbeit gemeinsam und
einheitlich festgelegten Beträge nicht überschreiten; die Grenzbeträge
sollen auch an eine vorherige Vollstreckungsmaßnahme gebunden werden,
wenn die Kosten der Maßnahme in einem wirtschaftlich vertretbaren
Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen. [[law:sgb_4:76#abs_2_4|4]]Die Vereinbarung nach Satz 3
bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
[[law:sgb_4:76#abs_2_5|5]]Kommt eine Vereinbarung nach Satz 3 nicht innerhalb einer vom
Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgesetzten Frist
zustande, bestimmt dieses nach Anhörung der Beteiligten die Beträge
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.
(3)[[law:sgb_4:76#abs_3_1|1]] Für Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag trifft die
Entscheidung nach Absatz 2 die zuständige Einzugsstelle. [[law:sgb_4:76#abs_3_2|2]]Hat die
Einzugsstelle einem Schuldner für länger als zwei Monate
Beitragsansprüche gestundet, deren Höhe die Bezugsgröße übersteigt,
ist sie verpflichtet, bei der nächsten Monatsabrechnung die
zuständigen Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für
Arbeit über die Höhe der auf sie entfallenden Beitragsansprüche und
über den Zeitraum, für den die Beitragsansprüche gestundet sind, zu
unterrichten. [[law:sgb_4:76#abs_3_3|3]]Die Einzugsstelle darf
1. eine weitere Stundung der Beitragsansprüche sowie
2. die Niederschlagung von Beitragsansprüchen, deren Höhe insgesamt die
Bezugsgröße übersteigt, und
3. den Erlass von Beitragsansprüchen, deren Höhe insgesamt den Betrag von
einem Sechstel der Bezugsgröße übersteigt,
nur im Einvernehmen mit den beteiligten Trägern der Rentenversicherung
und der Bundesagentur für Arbeit vornehmen.
(4)[[law:sgb_4:76#abs_4_1|1]] Die Einzugsstelle kann einen Vergleich über rückständige
Beitragsansprüche schließen, wenn dies für die Einzugsstelle, die
beteiligten Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für
Arbeit wirtschaftlich und zweckmäßig ist. [[law:sgb_4:76#abs_4_2|2]]Die Einzugsstelle darf den
Vergleich über rückständige Beitragsansprüche, deren Höhe die
Bezugsgröße insgesamt übersteigt, nur im Einvernehmen mit den
beteiligten Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für
Arbeit schließen. [[law:sgb_4:76#abs_4_3|3]]Der Träger der Unfallversicherung kann einen
Vergleich über rückständige Beitragsansprüche schließen, wenn dies
wirtschaftlich und zweckmäßig ist. [[law:sgb_4:76#abs_4_4|4]]Für die Träger der
Rentenversicherung gilt Satz 3, soweit es sich nicht um Ansprüche aus
dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag handelt.
(5)[[law:sgb_4:76#abs_5_1|1]] Die Bundesagentur für Arbeit kann einen Vergleich abschließen,
wenn dies wirtschaftlich und zweckmäßig ist.