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=== § 77 Rechnungsabschluss, Jahresrechnung und Entlastung ===
(1)[[law:sgb_4:77#abs_1_1|1]] Die Versicherungsträger schließen für jedes Kalenderjahr zur
Rechnungslegung die Rechnungsbücher ab und stellen auf der Grundlage
der Rechnungslegung eine Jahresrechnung auf. [[law:sgb_4:77#abs_1_2|2]]Über die Entlastung des
Vorstands und des Geschäftsführers wegen der Jahresrechnung beschließt
die Vertreterversammlung. [[law:sgb_4:77#abs_1_3|3]]Über die Entlastung des Bundesvorstandes und
des Geschäftsführers wegen der Rechnungsergebnisse für die Grundsatz-
und Querschnittsaufgaben bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
beschließt die Bundesvertreterversammlung mit der Mehrheit von
mindestens zwei Dritteln der gewichteten Stimmen der satzungsmäßigen
Mitgliederzahl. [[law:sgb_4:77#abs_1_4|4]]Über die Entlastung des Vorstands der Bundesagentur
für Arbeit beschließt der Verwaltungsrat.
[[law:sgb_4:77#abs_1_5|5]](1a) Die Jahresrechnung einer Krankenkasse einschließlich der
Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, soweit sie die
Krankenversicherung nach dem Fünften Buch durchführt, hat ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage der Krankenkasse zu vermitteln. [[law:sgb_4:77#abs_1_6|6]]Die
gesetzlichen Vertreter der Krankenkasse haben bei der Unterzeichnung
der Jahresrechnung nach bestem Wissen schriftlich zu versichern, dass
die Jahresrechnung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild im Sinne des Satzes 1 vermittelt. [[law:sgb_4:77#abs_1_7|7]]Dabei sind bei der Bewertung
der in der Jahresrechnung oder den ihr zu Grunde liegenden Büchern und
Aufzeichnungen ausgewiesenen Vermögensgegenstände und
Verbindlichkeiten insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:
1. [[law:sgb_4:77#abs_1_8|8]]Die Saldenvorträge zu Beginn des Rechnungsjahres müssen mit den
entsprechenden Schlusssalden der Jahresrechnungen des vorhergehenden
Rechnungsjahres übereinstimmen.
[[law:sgb_4:77#abs_1_9|9]]2. [[law:sgb_4:77#abs_1_10|10]]Die Jahresrechnung muss klar und übersichtlich sein: Insbesondere
dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die
a) dazu führen, dass der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung oder
Aufzeichnung nicht mehr feststellbar ist, oder
b) es ungewiss lassen, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht
worden sind.
[[law:sgb_4:77#abs_1_11|11]]3. [[law:sgb_4:77#abs_1_12|12]]Die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten müssen zum
Abschlussstichtag einzeln bewertet sein.
[[law:sgb_4:77#abs_1_13|13]]4. [[law:sgb_4:77#abs_1_14|14]]Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren
Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind,
zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem
Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung der Jahresrechnung
bekannt geworden sind; Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie
am Abschlussstichtag realisiert sind.
[[law:sgb_4:77#abs_1_15|15]]5. [[law:sgb_4:77#abs_1_16|16]]Aufwendungen und Erträge des Rechnungsjahres sind unabhängig von den
Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen in der Jahresrechnung zu
berücksichtigen.
[[law:sgb_4:77#abs_1_17|17]]6. [[law:sgb_4:77#abs_1_18|18]]Die auf die vorhergehende Jahresrechnung angewandten
Bewertungsmethoden sollen beibehalten werden.
[[law:sgb_4:77#abs_1_19|19]]Ausführungsbestimmungen über die Grundsätze nach Satz 3 können daneben
in die Rechtsverordnung nach § 78 Satz 1 aufgenommen werden, soweit
dies erforderlich ist, um eine nach einheitlichen Kriterien und
Strukturen gestaltete Jahresrechnung zu schaffen und um eine
einheitliche Bewertung der von den Krankenkassen aufgestellten
Unterlagen zu ihrer Finanzlage zu erhalten. [[law:sgb_4:77#abs_1_20|20]]Die Jahresrechnung ist von
einem Wirtschaftsprüfer oder einem vereidigten Buchprüfer zu prüfen
und zu testieren. [[law:sgb_4:77#abs_1_21|21]]Ein Wirtschaftsprüfer oder ein vereidigter
Buchprüfer ist von der Prüfung ausgeschlossen, wenn er in den letzten
fünf aufeinanderfolgenden Jahren ohne Unterbrechung die Prüfung
durchgeführt hat.
(2)[[law:sgb_4:77#abs_2_1|1]] Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sind die
Buchführung, die Rechnungslegung und die Rechnungsprüfung für die
knappschaftliche Krankenversicherung, knappschaftliche
Pflegeversicherung und die allgemeine sowie die knappschaftliche
Rentenversicherung getrennt durchzuführen.
(3)[[law:sgb_4:77#abs_3_1|1]] Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund sind die
Rechnungsergebnisse für die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben
gesondert nachzuweisen.