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=== § 79 Geschäftsübersichten und Statistiken der Sozialversicherung ===
(1)[[law:sgb_4:79#abs_1_1|1]] Die Versicherungsträger haben Übersichten über ihre Geschäfts- und
Rechnungsergebnisse sowie sonstiges statistisches Material aus ihrem
Geschäftsbereich zu erstellen und dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales, landesunmittelbare Versicherungsträger auch den für die
Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder
oder den von diesen bestimmten Stellen vorzulegen. [[law:sgb_4:79#abs_1_2|2]]Die Unterlagen für
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sind dem im jeweiligen
Versicherungszweig im gesamten Geltungsbereich dieses Buches
zuständigen Verband maschinell verwertbar und geprüft zuzuleiten. [[law:sgb_4:79#abs_1_3|3]]Nach
Aufbereitung leitet dieser die Unterlagen in maschinell verwertbarer
Form an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie an die
zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder an die von
ihnen bestimmten Stellen weiter. [[law:sgb_4:79#abs_1_4|4]]Der Verband hat die aufbereiteten
Unterlagen der landesunmittelbaren Versicherungsträger den für die
Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder
oder den von diesen bestimmten Stellen auf Verlangen zuzuleiten; dies
gilt entsprechend für Unterlagen der bundesunmittelbaren
Versicherungsträger, die Versicherte oder Mitglieder in dem
betreffenden Land haben. [[law:sgb_4:79#abs_1_5|5]]Soweit ein Versicherungsträger einem Verband
nicht angehört, kann er die Unterlagen dem Bundesministerium für
Arbeit und Soziales unmittelbar oder über einen in seinem
Versicherungszweig zuständigen Verband vorlegen; bei unmittelbarer
Vorlage werden die Unterlagen nach Satz 3 vom Bundesministerium für
Arbeit und Soziales zugeleitet. [[law:sgb_4:79#abs_1_6|6]]Das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales kann zulassen, dass ihm abweichend von Satz 2 die Unterlagen
der Träger der allgemeinen Rentenversicherung und der
knappschaftlichen Rentenversicherung unmittelbar vorgelegt werden. [[law:sgb_4:79#abs_1_7|7]]Die
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau legt dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Unterlagen eines
Kalenderjahres bis spätestens 30. [[law:sgb_4:79#abs_1_8|8]]Juni des folgenden Kalenderjahres
unmittelbar vor.
(2)[[law:sgb_4:79#abs_2_1|1]] Das Nähere zu Absatz 1, insbesondere zu Inhalt, Art und Form der
Unterlagen, wird durch allgemeine Verwaltungsvorschriften bestimmt.
[[law:sgb_4:79#abs_2_2|2]]Soweit sich die allgemeinen Verwaltungsvorschriften nur an
bundesunmittelbare Versicherungsträger richten, werden sie vom
Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassen.
(3)[[law:sgb_4:79#abs_3_1|1]] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erstellt alljährlich
eine Übersicht über die gesamten Geschäfts- und Rechnungsergebnisse
des abgeschlossenen Geschäftsjahrs.
[[law:sgb_4:79#abs_3_2|2]](3a) Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen
Pflegeversicherung sind die Absätze 1 bis 3 mit den Maßgaben
anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales das Bundesministerium für Gesundheit tritt und beim Erlass
der allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach Absatz 2 Satz 2 auch das
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales
herzustellen ist. [[law:sgb_4:79#abs_3_3|3]]Soweit Bedarf für besondere Nachweise im Bereich der
landwirtschaftlichen Krankenversicherung besteht, sind die Absätze 1
bis 3 mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales das Bundesministerium für
Ernährung und Landwirtschaft tritt und beim Erlass der allgemeinen
Verwaltungsvorschriften nach Absatz 2 Satz 2 auch das Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem
Bundesministerium für Gesundheit herzustellen ist.
[[law:sgb_4:79#abs_3_4|4]](3b) Soweit Versichertenstatistiken und Statistiken der
Sozialgerichtsbarkeit der gesetzlichen Krankenversicherung und der
sozialen Pflegeversicherung vom Bundesministerium für Arbeit und
Soziales genutzt werden, sind die Daten auch dem Bundesministerium für
Arbeit und Soziales vorzulegen.
(4)[[law:sgb_4:79#abs_4_1|1]] Diese Vorschrift findet auf die Bundesagentur für Arbeit keine
Anwendung.