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=== § 7a Feststellung des Erwerbsstatus ===
(1)[[law:sgb_4:7a#abs_1_1|1]] Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei
einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige
Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer
Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein
Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer
Beschäftigung eingeleitet. [[law:sgb_4:7a#abs_1_2|2]]Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach
Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a)
ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling
des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.
(2)[[law:sgb_4:7a#abs_2_1|1]] Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer
Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung
oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. [[law:sgb_4:7a#abs_2_2|2]]Wird die vereinbarte
Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür
vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation
eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei
Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das
Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. [[law:sgb_4:7a#abs_2_3|3]]Der Dritte kann bei
Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine
Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. [[law:sgb_4:7a#abs_2_4|4]]Bei der Beurteilung von
Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere
Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen
Rentenversicherung Bund gebunden.
(3)[[law:sgb_4:7a#abs_3_1|1]] Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten
schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie
für ihre Entscheidung benötigt. [[law:sgb_4:7a#abs_3_2|2]]Sie setzt den Beteiligten eine
angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die
Unterlagen vorzulegen haben.
(4)[[law:sgb_4:7a#abs_4_1|1]] Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit,
welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die
Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den
Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu
äußern. [[law:sgb_4:7a#abs_4_2|2]]Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund
einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.
[[law:sgb_4:7a#abs_4_3|3]](4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche
Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz
2\. [[law:sgb_4:7a#abs_4_4|4]]Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten
Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. [[law:sgb_4:7a#abs_4_5|5]]Ändern sich die
schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der
Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der
Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. [[law:sgb_4:7a#abs_4_6|6]]Ergibt
sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung
Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf.
[[law:sgb_4:7a#abs_4_7|7]]Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der
Verhältnisse.
[[law:sgb_4:7a#abs_4_8|8]](4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem
Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des
Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in
gleichen Auftragsverhältnissen. [[law:sgb_4:7a#abs_4_9|9]]Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn
die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung
nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen
zu Grunde liegen. [[law:sgb_4:7a#abs_4_10|10]]In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der
Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die
Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. [[law:sgb_4:7a#abs_4_11|11]]Bei
Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber
dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung
auszuhändigen. [[law:sgb_4:7a#abs_4_12|12]]Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse
mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung
beantragen.
[[law:sgb_4:7a#abs_4_13|13]](4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen
Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit
angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein
anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von
Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine
Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund
dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser
Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1
Nummer 2 erfüllt sind. [[law:sgb_4:7a#abs_4_14|14]]Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine
Anwendung. [[law:sgb_4:7a#abs_4_15|15]]Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von
zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen
werden. [[law:sgb_4:7a#abs_4_16|16]]Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung
in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch
darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt
sind.
(5)[[law:sgb_4:7a#abs_5_1|1]] Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines
Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche
Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der
Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das
Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte
1. zustimmt und
2. er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der
Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von
Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen
Rentenversicherung entspricht.
[[law:sgb_4:7a#abs_5_2|2]]Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt den Zeitpunkt fest, der
als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt. [[law:sgb_4:7a#abs_5_3|3]]Der
Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu
dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar
geworden ist.
(6)[[law:sgb_4:7a#abs_6_1|1]] Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und
4a haben aufschiebende Wirkung. [[law:sgb_4:7a#abs_6_2|2]]Im Widerspruchsverfahren können die
Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung
beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll.
[[law:sgb_4:7a#abs_6_3|3]]Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz
1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.
(7)[[law:sgb_4:7a#abs_7_1|1]] Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2
treten mit Ablauf des 30. [[law:sgb_4:7a#abs_7_2|2]]Juni 2027 außer Kraft. [[law:sgb_4:7a#abs_7_3|3]]Die Deutsche
Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales bis zum 31. [[law:sgb_4:7a#abs_7_4|4]]Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen
bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c
und des Absatzes 6 Satz 2 vor.