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=== § 7c Verwendung von Wertguthaben ===
(1)[[law:sgb_4:7c#abs_1_1|1]] Das Wertguthaben auf Grund einer Vereinbarung nach § 7b kann bis
zum Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze
nach dem Sechsten Buch in Anspruch genommen werden
1. für gesetzlich geregelte vollständige oder teilweise Freistellungen
von der Arbeitsleistung oder gesetzlich geregelte Verringerungen der
Arbeitszeit, insbesondere für Zeiten,
a) in denen der Beschäftigte eine Freistellung nach § 3 des
Pflegezeitgesetzes oder nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes
verlangen kann,
b) in denen der Beschäftigte nach § 15 des Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetzes ein Kind selbst betreut und erzieht,
c) für die der Beschäftigte eine Verringerung seiner vertraglich
vereinbarten Arbeitszeit nach § 8 oder § 9a des Teilzeit- und
Befristungsgesetzes verlangen kann; § 8 des Teilzeit- und
Befristungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Verringerung der
Arbeitszeit auf die Dauer der Entnahme aus dem Wertguthaben befristet
werden kann,
2. für vertraglich vereinbarte vollständige oder teilweise Freistellungen
von der Arbeitsleistung oder vertraglich vereinbarte Verringerungen
der Arbeitszeit, insbesondere für Zeiten,
a) die unmittelbar vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem der Beschäftigte eine
Rente wegen Alters nach dem Sechsten Buch bezieht oder beziehen könnte
oder die darüber hinaus längstens bis zum Ablauf des Kalendermonats
des Erreichens der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch reichen
oder
b) in denen der Beschäftigte an beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen
teilnimmt.
(2)[[law:sgb_4:7c#abs_2_1|1]] Die Vertragsparteien können die Zwecke, für die das Wertguthaben
in Anspruch genommen werden kann, in der Vereinbarung nach § 7b
abweichend von Absatz 1 auf bestimmte Zwecke beschränken.