[[{}law:sgb_4:7c|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:7e|→]]
=== § 7d Führung und Verwaltung von Wertguthaben ===
(1)[[law:sgb_4:7d#abs_1_1|1]] Wertguthaben sind als Arbeitsentgeltguthaben einschließlich des
darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am
Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu führen. [[law:sgb_4:7d#abs_1_2|2]]Die Arbeitszeitguthaben
sind in Arbeitsentgelt umzurechnen.
(2)[[law:sgb_4:7d#abs_2_1|1]] Arbeitgeber haben Beschäftigte mindestens einmal jährlich in
Textform über die Höhe ihres im Wertguthaben enthaltenen
Arbeitsentgeltguthabens zu unterrichten.
(3)[[law:sgb_4:7d#abs_3_1|1]] Für die Anlage von Wertguthaben gelten die Vorschriften über die
Anlage der Mittel von Versicherungsträgern nach dem Vierten Titel des
Vierten Abschnitts entsprechend, mit der Maßgabe, dass eine Anlage in
Aktien oder Aktienfonds bis zu einer Höhe von 20 Prozent zulässig und
ein Rückfluss zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Wertguthabens
mindestens in der Höhe des angelegten Betrages gewährleistet ist. [[law:sgb_4:7d#abs_3_2|2]]Ein
höherer Anlageanteil in Aktien oder Aktienfonds ist zulässig, wenn
1. dies in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in
einer Betriebsvereinbarung vereinbart ist oder
2. das Wertguthaben nach der Wertguthabenvereinbarung ausschließlich für
Freistellungen nach § 7c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a in Anspruch
genommen werden kann.