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=== § 7e Insolvenzschutz ===
(1)[[law:sgb_4:7e#abs_1_1|1]] Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer Vereinbarung nach §
7b durch den Arbeitgeber zu erfüllende Vorkehrungen, um das
Wertguthaben einschließlich des darin enthaltenen
Gesamtsozialversicherungsbeitrages gegen das Risiko der Insolvenz des
Arbeitgebers vollständig abzusichern, soweit
1. ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht besteht und wenn
2. das Wertguthaben des Beschäftigten einschließlich des darin
enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrages einen Betrag in Höhe
der monatlichen Bezugsgröße übersteigt.
[[law:sgb_4:7e#abs_1_2|2]]In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer
Betriebsvereinbarung kann ein von Satz 1 Nummer 2 abweichender Betrag
vereinbart werden.
(2)[[law:sgb_4:7e#abs_2_1|1]] Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz 1 sind Wertguthaben
unter Ausschluss der Rückführung durch einen Dritten zu führen, der im
Fall der Insolvenz des Arbeitgebers für die Erfüllung der Ansprüche
aus dem Wertguthaben für den Arbeitgeber einsteht, insbesondere in
einem Treuhandverhältnis, das die unmittelbare Übertragung des
Wertguthabens in das Vermögen des Dritten und die Anlage des
Wertguthabens auf einem offenen Treuhandkonto oder in anderer
geeigneter Weise sicherstellt. [[law:sgb_4:7e#abs_2_2|2]]Die Vertragsparteien können in der
Vereinbarung nach § 7b ein anderes, einem Treuhandverhältnis im Sinne
des Satzes 1 gleichwertiges Sicherungsmittel vereinbaren, insbesondere
ein Versicherungsmodell oder ein schuldrechtliches Verpfändungs- oder
Bürgschaftsmodell mit ausreichender Sicherung gegen Kündigung.
(3)[[law:sgb_4:7e#abs_3_1|1]] Keine geeigneten Vorkehrungen sind bilanzielle Rückstellungen
sowie zwischen Konzernunternehmen (§ 18 des Aktiengesetzes) begründete
Einstandspflichten, insbesondere Bürgschaften, Patronatserklärungen
oder Schuldbeitritte.
(4)[[law:sgb_4:7e#abs_4_1|1]] Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten unverzüglich über die
Vorkehrungen zum Insolvenzschutz in geeigneter Weise schriftlich zu
unterrichten, wenn das Wertguthaben die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
genannten Voraussetzungen erfüllt.
(5)[[law:sgb_4:7e#abs_5_1|1]] Hat der Beschäftigte den Arbeitgeber schriftlich aufgefordert,
seinen Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 nachzukommen und
weist der Arbeitgeber dem Beschäftigten nicht innerhalb von zwei
Monaten nach der Aufforderung die Erfüllung seiner Verpflichtung zur
Insolvenzsicherung des Wertguthabens nach, kann der Beschäftigte die
Vereinbarung nach § 7b mit sofortiger Wirkung kündigen; das
Wertguthaben ist nach Maßgabe des § 23b Absatz 2 aufzulösen.
(6)[[law:sgb_4:7e#abs_6_1|1]] Stellt der Träger der Rentenversicherung bei der Prüfung des
Arbeitgebers nach § 28p fest, dass
1. für ein Wertguthaben keine Insolvenzschutzregelung getroffen worden
ist,
2. die gewählten Sicherungsmittel nicht geeignet sind im Sinne des
Absatzes 3,
3. die Sicherungsmittel in ihrem Umfang das Wertguthaben um mehr als 30
Prozent unterschreiten oder
4. die Sicherungsmittel den im Wertguthaben enthaltenen
Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht umfassen,
weist er in dem Verwaltungsakt nach § 28p Absatz 1 Satz 5 den in dem
Wertguthaben enthaltenen und vom Arbeitgeber zu zahlenden
Gesamtsozialversicherungsbeitrag aus. [[law:sgb_4:7e#abs_6_2|2]]Weist der Arbeitgeber dem Träger
der Rentenversicherung innerhalb von zwei Monaten nach der
Feststellung nach Satz 1 nach, dass er seiner Verpflichtung nach
Absatz 1 nachgekommen ist, entfällt die Verpflichtung zur sofortigen
Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages. [[law:sgb_4:7e#abs_6_3|3]]Hat der Arbeitgeber
den Nachweis nach Satz 2 nicht innerhalb der dort vorgesehenen Frist
erbracht, ist die Vereinbarung nach § 7b als von Anfang an unwirksam
anzusehen; das Wertguthaben ist aufzulösen.
(7)[[law:sgb_4:7e#abs_7_1|1]] Kommt es wegen eines nicht geeigneten oder nicht ausreichenden
Insolvenzschutzes zu einer Verringerung oder einem Verlust des
Wertguthabens, haftet der Arbeitgeber für den entstandenen Schaden.
[[law:sgb_4:7e#abs_7_2|2]]Ist der Arbeitgeber eine juristische Person oder eine Gesellschaft
ohne Rechtspersönlichkeit haften auch die organschaftlichen Vertreter
gesamtschuldnerisch für den Schaden. [[law:sgb_4:7e#abs_7_3|3]]Der Arbeitgeber oder ein
organschaftlicher Vertreter haften nicht, wenn sie den Schaden nicht
zu vertreten haben.
(8)[[law:sgb_4:7e#abs_8_1|1]] Eine Beendigung, Auflösung oder Kündigung der Vorkehrungen zum
Insolvenzschutz vor der bestimmungsgemäßen Auflösung des Wertguthabens
ist unzulässig, es sei denn, die Vorkehrungen werden mit Zustimmung
des Beschäftigten durch einen mindestens gleichwertigen
Insolvenzschutz abgelöst.
(9)[[law:sgb_4:7e#abs_9_1|1]] Die Absätze 1 bis 8 finden keine Anwendung gegenüber dem Bund, den
Ländern, Gemeinden, Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des
öffentlichen Rechts, über deren Vermögen die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens nicht zulässig ist, sowie solchen juristischen
Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder
eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.