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=== § 7f Übertragung von Wertguthaben ===
(1)[[law:sgb_4:7f#abs_1_1|1]] Bei Beendigung der Beschäftigung kann der Beschäftigte durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verlangen,
dass das Wertguthaben nach § 7b
1. auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird, wenn dieser mit dem
Beschäftigten eine Wertguthabenvereinbarung nach § 7b abgeschlossen
und der Übertragung zugestimmt hat,
2. auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen wird, wenn das
Wertguthaben einschließlich des Gesamtsozialversicherungsbeitrages
einen Betrag in Höhe des Sechsfachen der monatlichen Bezugsgröße
übersteigt; die Rückübertragung ist ausgeschlossen.
[[law:sgb_4:7f#abs_1_2|2]]Nach der Übertragung sind die mit dem Wertguthaben verbundenen
Arbeitgeberpflichten vom neuen Arbeitgeber oder von der Deutschen
Rentenversicherung Bund zu erfüllen.
(2)[[law:sgb_4:7f#abs_2_1|1]] Im Fall der Übertragung auf die Deutsche Rentenversicherung Bund
kann der Beschäftigte das Wertguthaben für Zeiten der Freistellung von
der Arbeitsleistung und Zeiten der Verringerung der vertraglich
vereinbarten Arbeitszeit nach § 7c Absatz 1 sowie auch außerhalb eines
Arbeitsverhältnisses für die in § 7c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a
genannten Zeiten in Anspruch nehmen. [[law:sgb_4:7f#abs_2_2|2]]Der Antrag ist spätestens einen
Monat vor der begehrten Freistellung schriftlich bei der Deutschen
Rentenversicherung Bund zu stellen; in dem Antrag ist auch anzugeben,
in welcher Höhe Arbeitsentgelt aus dem Wertguthaben entnommen werden
soll; dabei ist § 7 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 zu berücksichtigen.
(3)[[law:sgb_4:7f#abs_3_1|1]] Die Deutsche Rentenversicherung Bund verwaltet die ihr
übertragenen Wertguthaben einschließlich des darin enthaltenen
Gesamtsozialversicherungsbeitrages als ihr übertragene Aufgabe bis zu
deren endgültiger Auflösung getrennt von ihrem sonstigen Vermögen
treuhänderisch. [[law:sgb_4:7f#abs_3_2|2]]Die Wertguthaben sind nach den Vorschriften über die
Anlage der Mittel von Versicherungsträgern nach dem Vierten Titel des
Vierten Abschnitts anzulegen. [[law:sgb_4:7f#abs_3_3|3]]Die der Deutschen Rentenversicherung
Bund durch die Übertragung, Verwaltung und Verwendung von Wertguthaben
entstehenden Kosten sind vollständig vom Wertguthaben in Abzug zu
bringen und in der Mitteilung an den Beschäftigten nach § 7d Absatz 2
gesondert auszuweisen.