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=== § 8 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit; Geringfügigkeitsgrenze ===
(1)[[law:sgb_4:8#abs_1_1|1]] Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn
1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig die
Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt,
2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei
Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt
oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die
Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und die Geringfügigkeitsgrenze
übersteigt.
[[law:sgb_4:8#abs_1_2|2]](1a) Die Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des Sozialgesetzbuchs
bezeichnet das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit
von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des
Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11
Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung
erzielt wird. [[law:sgb_4:8#abs_1_3|3]]Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130
vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird.
[[law:sgb_4:8#abs_1_4|4]]Die Geringfügigkeitsgrenze wird jeweils vom Bundesministerium für
Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
[[law:sgb_4:8#abs_1_5|5]](1b) Ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze
steht dem Fortbestand einer geringfügigen Beschäftigung nach Absatz 1
Nummer 1 nicht entgegen, wenn die Geringfügigkeitsgrenze innerhalb des
für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres
in nicht mehr als zwei Kalendermonaten um jeweils einen Betrag bis zur
Höhe der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.
(2)[[law:sgb_4:8#abs_2_1|1]] Bei der Anwendung des Absatzes 1 sind mehrere geringfügige
Beschäftigungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 sowie geringfügige
Beschäftigungen nach Nummer 1 mit Ausnahme einer geringfügigen
Beschäftigung nach Nummer 1 und nicht geringfügige Beschäftigungen
zusammenzurechnen. [[law:sgb_4:8#abs_2_2|2]]Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr
vor, sobald die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen. [[law:sgb_4:8#abs_2_3|3]]Wird beim
Zusammenrechnen nach Satz 1 festgestellt, dass die Voraussetzungen
einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die
Versicherungspflicht erst mit dem Tag ein, an dem die Entscheidung
über die Versicherungspflicht nach § 37 des Zehnten Buches durch die
Einzugsstelle nach § 28i Satz 5 oder einen anderen Träger der
Rentenversicherung bekannt gegeben wird. [[law:sgb_4:8#abs_2_4|4]]Dies gilt nicht, wenn der
Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den
Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung der
Beschäftigung aufzuklären.
[[law:sgb_4:8#abs_2_5|5]](2a) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht für aufgrund der
Beschäftigungsverordnung zugelassene kontingentierte kurzzeitige
Beschäftigungen.
(3)[[law:sgb_4:8#abs_3_1|1]] Die Absätze 1, 1a und 2 gelten entsprechend, soweit anstelle einer
Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. [[law:sgb_4:8#abs_3_2|2]]Dies gilt
nicht für das Recht der Arbeitsförderung.