[[{}law:sgb_4:79|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:81|→]]
=== § 80 Verwaltung der Mittel, Anlagegrundsätze ===
(1)[[law:sgb_4:80#abs_1_1|1]] Die Mittel der Versicherungsträger umfassen die Betriebsmittel,
die Rücklage und das Verwaltungsvermögen. [[law:sgb_4:80#abs_1_2|2]]Sie sind so anzulegen und zu
verwalten, dass ein Verlust ausgeschlossen erscheint, ein angemessener
Ertrag erzielt wird und eine ausreichende Liquidität gewährleistet
ist.
(2)[[law:sgb_4:80#abs_2_1|1]] Die Mittel der Versicherungsträger sind getrennt von den Mitteln
Dritter zu verwalten.
(3)[[law:sgb_4:80#abs_3_1|1]] Die Einhaltung der Grundsätze nach Absatz 1 Satz 2 ist durch ein
qualifiziertes Anlage- und Risikomanagement sicherzustellen. [[law:sgb_4:80#abs_3_2|2]]Ausfall-
und Liquiditätsrisiken sind durch eine Mischung und Streuung der
Anlagen zu begrenzen. [[law:sgb_4:80#abs_3_3|3]]Die Versicherungsträger erlassen hierzu im
Verhältnis zu Art und Umfang ihrer Anlagen angemessene
Anlagerichtlinien.