[[{}law:sgb_4:79|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:81|→]] === § 80 Verwaltung der Mittel, Anlagegrundsätze === (1)[[law:sgb_4:80#abs_1_1|1]] Die Mittel der Versicherungsträger umfassen die Betriebsmittel, die Rücklage und das Verwaltungsvermögen. [[law:sgb_4:80#abs_1_2|2]]Sie sind so anzulegen und zu verwalten, dass ein Verlust ausgeschlossen erscheint, ein angemessener Ertrag erzielt wird und eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist. (2)[[law:sgb_4:80#abs_2_1|1]] Die Mittel der Versicherungsträger sind getrennt von den Mitteln Dritter zu verwalten. (3)[[law:sgb_4:80#abs_3_1|1]] Die Einhaltung der Grundsätze nach Absatz 1 Satz 2 ist durch ein qualifiziertes Anlage- und Risikomanagement sicherzustellen. [[law:sgb_4:80#abs_3_2|2]]Ausfall- und Liquiditätsrisiken sind durch eine Mischung und Streuung der Anlagen zu begrenzen. [[law:sgb_4:80#abs_3_3|3]]Die Versicherungsträger erlassen hierzu im Verhältnis zu Art und Umfang ihrer Anlagen angemessene Anlagerichtlinien.