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=== § 83 Anlegung der Mittel ===
(1)[[law:sgb_4:83#abs_1_1|1]] Die Mittel können, soweit in den besonderen Vorschriften für die
einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, die
Anlage den dort geregelten Liquiditätserfordernissen entspricht und
kein Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart wird, nur angelegt
werden in
1. [[law:sgb_4:83#abs_1_2|2]]Schuldverschreibungen von Ausstellern mit Sitz in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union, die an einem organisierten Markt in der
Europäischen Union zum Handel zugelassen sind oder in diesen
einbezogen sind; Schuldverschreibungen von Ausstellern mit Sitz in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, deren Zulassung zum Handel
an einem organisierten Markt in der Europäischen Union oder deren
Einbeziehung in diesen nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist,
dürfen ebenfalls erworben werden, sofern die Zulassung oder
Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,
2. [[law:sgb_4:83#abs_1_3|3]]Schuldverschreibungen und sonstige Gläubigerrechte verbriefenden
Wertpapieren von Ausstellern mit Sitz in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union,
a) wenn für die Forderungen eine öffentlich-rechtliche Einrichtung die
Gewährleistung für Rückzahlung und Verzinsung übernimmt oder kraft
Gesetzes eine besondere Deckungsmasse besteht,
b) bei Kreditinstituten, die einer für die Anlage ausreichenden
Sicherungseinrichtung der Kreditwirtschaft angehören oder
c) soweit der Schutzumfang der Sicherungseinrichtung der Kreditwirtschaft
nach der Höhe, der Laufzeit oder der Anlageart begrenzt ist, auch bei
Kreditinstituten, die die geltenden Vorschriften über das Eigenkapital
und die Liquidität einhalten; der Versicherungsträger hat die
Einhaltung der Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität
regelmäßig, mindestens jährlich, zu überprüfen; sofern der
Schutzumfang der Sicherungseinrichtung der Kreditwirtschaft nur der
Höhe nach begrenzt ist, muss der Schutz zumindest bis zu der
jeweiligen Sicherungsgrenze gewährleistet sein,
3. [[law:sgb_4:83#abs_1_4|4]]Schuldbuchforderungen gegen öffentlich-rechtliche Stellen aus dem
Gebiet der Europäischen Union,
4. [[law:sgb_4:83#abs_1_5|5]]Forderungen aus Darlehen und Einlagen gegen
a) öffentlich-rechtliche Gebiets- oder Personenkörperschaften oder
Sondervermögen aus dem Gebiet der Europäischen Union,
b) Personen und Gesellschaften des privaten Rechts aus dem Gebiet der
Europäischen Union, wenn für die Forderungen eine öffentlich-
rechtliche Einrichtung die Gewährleistung für Rückzahlung und
Verzinsung übernimmt oder
c) Kreditinstitute unter den Voraussetzungen der Nummer 2 Buchstabe b und
c,
5. [[law:sgb_4:83#abs_1_6|6]]Anteilen an Sondervermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch, wenn
sichergestellt ist, dass für das Sondervermögen nur
Vermögensgegenstände gemäß den Nummern 1 bis 4 und 6 dieser Vorschrift
erworben werden dürfen; soweit danach eine Sicherungseinrichtung der
Kreditwirtschaft vorausgesetzt ist, ist dies für die
Vermögensgegenstände des Sondervermögens nicht erforderlich; das
Sondervermögen muss von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet
werden, die über eine Erlaubnis nach dem Kapitalanlagegesetzbuch
verfügt, oder von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft mit Sitz in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die zum Schutz der Anleger
einer öffentlichen Aufsicht unterliegt und über eine vergleichbare
Erlaubnis verfügt; eine damit verbundene Aufnahme von kurzfristigen
Krediten durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rechnung des
Sondervermögens ist bis zur Höhe von 10 Prozent des Wertes des
Sondervermögens zulässig,
6. [[law:sgb_4:83#abs_1_7|7]]Forderungen, für die eine sichere Hypothek, Grund- oder Rentenschuld
an einem Grundstück, Wohnungseigentum oder Erbbaurecht im Bereich der
Europäischen Union besteht.
[[law:sgb_4:83#abs_1_8|8]](1a) Das Verwaltungsvermögen kann mit Ausnahme der Mittel zur
Finanzierung des Deckungskapitals für Altersrückstellungen, soweit in
den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige
nichts Abweichendes bestimmt ist, auch angelegt werden in
1. [[law:sgb_4:83#abs_1_9|9]]Beteiligungen an Einrichtungen in Form eines privatrechtlichen
Unternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union,
2. [[law:sgb_4:83#abs_1_10|10]]Darlehensgewährungen, die unmittelbar der Aufgabenerfüllung des
Versicherungsträgers dienen, an Darlehensnehmer aus dem Gebiet der
Europäischen Union, insbesondere an Einrichtungen, an denen er
beteiligt ist, und
3. [[law:sgb_4:83#abs_1_11|11]]Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten im Gebiet der
Europäischen Union.
[[law:sgb_4:83#abs_1_12|12]](1b) Die Mittel zur Finanzierung des Deckungskapitals für
Altersrückstellungen können, soweit in den besonderen Vorschriften für
die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist,
außer in Anlagen nach Absatz 1 auch angelegt werden in
1. [[law:sgb_4:83#abs_1_13|13]]Anteilen an Immobilien-Sondervermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch
aus dem Gebiet der Europäischen Union, das von einer
Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, die über eine Erlaubnis
nach dem Kapitalanlagegesetzbuch verfügt, oder von einer
Kapitalverwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union, die zum Schutz der Anleger einer öffentlichen
Aufsicht unterliegt und über eine vergleichbare Erlaubnis verfügt;
Vermögensgegenstände, die sich in Staaten außerhalb der Europäischen
Union befinden, dürfen für das Immobilien-Sondervermögen nicht
erworben werden; Absatz 1 Nummer 5 letzter Halbsatz gilt entsprechend;
unbeschadet dessen ist eine mit der Anlage verbundene Aufnahme von
Krediten durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rechnung des
Sondervermögens bis zur Höhe von 30 Prozent des Verkehrswertes der
Immobilien, die zum Sondervermögen gehören, zulässig und
2. [[law:sgb_4:83#abs_1_14|14]]Euro-denominierten Aktien, auch im Rahmen eines Sondervermögens gemäß
Absatz 1 Nummer 5, innerhalb eines passiven, indexorientierten
Managements; die Anlageentscheidungen sind jeweils so zu treffen, dass
der Anteil an Aktien maximal 30 Prozent des Deckungskapitals beträgt;
Änderungen des Aktienkurses können vorübergehend zu einem höheren
Anteil an Aktien am Deckungskapital führen.
(2)[[law:sgb_4:83#abs_2_1|1]] Die Anlegung der Mittel soll grundsätzlich in der im Inland
geltenden Währung erfolgen. [[law:sgb_4:83#abs_2_2|2]]Der Erwerb von auf die Währung eines
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union lautenden Forderungen
ist nur in Verbindung mit einem Kurssicherungsgeschäft zulässig.
[[law:sgb_4:83#abs_2_3|3]]Darüber hinaus ist die Verwendung derivativer Finanzinstrumente nur
zulässig, soweit sie der Absicherung gegen Ausfall-, Kurs- oder
Zinsänderungsrisiken bei vorhandenen Vermögenswerten oder dem späteren
Erwerb von Wertpapieren dienen. [[law:sgb_4:83#abs_2_4|4]]Arbitragegeschäfte und Leerverkäufe
sind unzulässig.
(3)[[law:sgb_4:83#abs_3_1|1]] Die Versicherungsträger achten auf die Möglichkeit zur Anlage nach
ökologischen, sozialen und Governance-Kriterien.
(4)[[law:sgb_4:83#abs_4_1|1]] Den Staaten der Europäischen Union stehen bei der Anwendung der
Absätze 1 und 2 die Staaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum und die Schweiz gleich. [[law:sgb_4:83#abs_4_2|2]]Das gilt entsprechend auch für
die weiteren Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung unter der Maßgabe, dass nur der Erwerb
von Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 4
Buchstabe a und b auch von Ausstellern mit Sitz in einem dieser
Staaten zulässig ist.