[[{}law:sgb_4:83|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:85|→]] === § 84 Beleihung von Grundstücken === Eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld ist als sicher anzusehen, wenn die Beleihung die ersten zwei Drittel des Wertes des Grundstücks, Wohnungseigentums oder Erbbaurechts nicht übersteigt.