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=== § 85 Genehmigungs- und anzeigepflichtige Vermögensanlagen ===
(1)[[law:sgb_4:85#abs_1_1|1]] Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen
1. [[law:sgb_4:85#abs_1_2|2]]Darlehensgewährungen nach § 83 Absatz 1a Nummer 2,
2. der Erwerb und das Leasen von Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten,
3. die Belastung eines Grundstücks mit Erbbaurechten und
4. die Errichtung, die Erweiterung und der Umbau von Gebäuden.
(2)[[law:sgb_4:85#abs_2_1|1]] Der Erwerb und das Leasen von Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten sowie die Errichtung, die Erweiterung und der Umbau von
Gebäuden bedürfen keiner Genehmigung, wenn die veranschlagten Kosten
für ein Vorhaben 1 Million Euro (Stand Haushaltsjahr 2023) nicht
übersteigen. [[law:sgb_4:85#abs_2_2|2]]Bei dem Leasen von Grundstücken ist von dem fiktiven
Kaufpreis auszugehen.
(3)[[law:sgb_4:85#abs_3_1|1]] Der Betrag nach Absatz 2 verändert sich in demselben Verhältnis
wie der Baukostenindex, den das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales alljährlich bekannt gibt.
[[law:sgb_4:85#abs_3_2|2]](3a) Mietverträge von Krankenkassen und ihren Verbänden sind der
Aufsichtsbehörde vor ihrem Abschluss vorzulegen, wenn die anzumietende
Fläche 7 500 Quadratmeter überschreitet und eine Mietdauer von mehr
als zehn Jahren fest vereinbart werden soll. [[law:sgb_4:85#abs_3_3|3]]Absatz 3b Satz 2 und 3
gilt entsprechend.
[[law:sgb_4:85#abs_3_4|4]](3b) Der Versicherungsträger hat der Aufsichtsbehörde die Absicht
anzuzeigen,
1. [[law:sgb_4:85#abs_3_5|5]]Datenverarbeitungsanlagen und -systeme anzukaufen, zu leasen oder
anzumieten oder sich an solchen zu beteiligen, soweit dadurch das
Systemkonzept der Datenverarbeitung grundlegend verändert wird; dies
gilt für die Beschaffung und bei den Rentenversicherungsträgern auch
für die Eigenentwicklung von Datenverarbeitungsprogrammen
entsprechend,
2. eine Einrichtung zu gründen oder zu erwerben, sich an einer
Einrichtung zu beteiligen oder eine Beteiligung an einer Einrichtung
zu erhöhen,
3. eine Einrichtung zu veräußern oder aufzulösen oder eine Beteiligung an
einer Einrichtung ganz oder teilweise zu veräußern oder zu übertragen.
[[law:sgb_4:85#abs_3_6|6]]Jede Anzeige hat so umfassend und rechtzeitig zu erfolgen, dass vor
Abschluss verbindlicher Vereinbarungen ausreichend Zeit zur Prüfung
und Beratung des Versicherungsträgers bleibt. [[law:sgb_4:85#abs_3_7|7]]Die Aufsichtsbehörde
kann auf eine Anzeige verzichten.
[[law:sgb_4:85#abs_3_8|8]](3c) Eine Einrichtung kann sich zur Aufgabenerfüllung an einer
weiteren Einrichtung beteiligen, die sich ihrerseits an einer
Einrichtung beteiligen kann. [[law:sgb_4:85#abs_3_9|9]]Weitere Beteiligungsebenen sind
unzulässig.
(4)[[law:sgb_4:85#abs_4_1|1]] Diese Vorschrift findet auf die Bundesagentur für Arbeit keine
Anwendung.
(5)[[law:sgb_4:85#abs_5_1|1]] Der Versicherungsträger zeigt der Aufsichtsbehörde rechtzeitig
Maßnahmen einer Einrichtung an, an der er beteiligt ist, und die nach
den Absätzen 1 bis 3b genehmigungs- oder anzeigepflichtig wären.